Die Verschwiegenheit des Ex-Generalsekretärs von Herbert Kickl (FPÖ) aus dessen Zeit im Innenministerium sorgte am ersten Tag im Untersuchungsausschuss zu „rot-blauem Machtmissbrauch“ für Empörung. Peter Goldgruber wollte keine Fragen beantworten – unter anderem, weil der Ausschuss nicht verfassungskonform sei. Das hatten SPÖ und FPÖ bereits vor Start bezweifelt und den Verfassungsgerichtshof um Prüfung gebeten. Der sah sich nicht zuständig, nun könnte er sich damit dennoch befassen müssen.

Gegen Goldgruber wird nun eine Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht beantragt. Diesem bleiben vier Wochen, um zu entscheiden, ob er sich zu Recht entschlagen hat. Kassiert er die Strafe, kann er damit weiter zum Verfassungsgerichtshof (VfGH) gehen. „Der wird wohl zu klären haben, ob der Untersuchungsgegenstand rechtmäßig war“, sagt Verfassungsexperte Peter Bußjäger.

FPÖ bringt Schiedsstelle in Spiel

Dass der Gerichtshof zuvor nicht zuständig war, bestätigt er. „Die ÖVP hat den Ausschuss als Minderheit beantragt, der Untersuchungsgegenstand wurde vom Geschäftsordnungsausschuss mit den Stimmen aller Parteien zugelassen. Da kann man nicht im Nachhinein sagen, dass das nicht geht.“ Daran ändere auch nichts, dass SPÖ und FPÖ zuvor einen Antrag auf Unzulässigkeit eingebracht haben. Man könne nur vor den VfGH zur ziehen, wenn ein Ausschuss per se verweigert werde, sagt Bußjäger. Er selbst sieht indes keinen Grund für eine Verfassungswidrigkeit, „dem Parlament tut man so oder so nichts Gutes“. Eine Entscheidung dürfte sich vor Ausschussende im Mai ohnehin schwer ausgehen. Allein Goldgruber hätte für einen Gang zum VfGH sechs Wochen Zeit.

In der FPÖ betont man, nicht über die Aussagen der Auskunftspersonen Bescheid zu wissen. Sollten sich jedoch mehrere auf die (aus blauer Sicht valide) Begründung der möglichen Verfassungswidrigkeit berufen, würde das den Ausschuss wohl sprengen. Laut Fraktionsführer Christian Hafenecker könnte aber auch die parlamentarische Schiedsstelle in Form der Volksanwälte nach Erhalt des Protokolls über die Rechtmäßigkeit entscheiden – oder mit der Frage ebenfalls den VfGH anrufen. Und auch das würde Zeit kosten.