„Ruhe in Frieden“. Auch auf Facebook trauern Freunde und Bekannte um jenen 36-jährigen Kärntner, der in der Nacht auf Freitag in Knappenberg (Marktgemeinde Hüttenberg) getötet wurde. Wie berichtet, steht ein 43-Jähriger im Verdacht, den Mann mit einem Flobert-Gewehr erschossen zu haben. Der Beschuldigte hatte sich nach der Tat, die sich auf einem Anwesen an der Höhenstraße von Knappenberg nach Lölling ereignete, selbst der Polizei gestellt. Der Mann wurde in der Nacht auf Samstag in die Justizanstalt Klagenfurt eingeliefert. Am Sonntag wurde die Untersuchungshaft über den mutmaßlichen Täter verhängt. Für die zuständige Untersuchungsrichterin besteht Mordverdacht. Die verhängte U-Haft wird mit Flucht- und Verdunkelungsgefahr, sowie mit Tatbegehungsgefahr begründet.

Der Leichnam des Opfers wurde bereits am Freitag obduziert. Der junge Mann starb durch einen Schuss „aus nächster Nähe“, er wurde im Brustbereich getroffen. Nach der ersten Einvernahme des mutmaßlichen Täters wurden am Wochenende weitere Details zur Bluttat bekannt. Wie Tina Frimmel-Hesse, Sprecherin der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, bestätigt, soll es im Vorfeld zu einem Streit zwischen dem 43-Jährigen und dem Sohn seiner Lebensgefährtin gekommen sein. Die Männer trafen sich in einem Lokal. Mit dabei war auch das spätere Opfer; der 36-Jährige soll ein Freund des Stiefsohnes gewesen sein. Alkohol wurde konsumiert. Der 43-Jährige verließ danach das Lokal und begab sich auf den Weg nach Hause. Später folgten der Stiefsohn, sein Freund und eine weitere Bekannte - sie lenkte das Fahrzeug - dem 43-Jährigen zu seinem Anwesen. Das war Donnerstag gegen 23 Uhr. Bei einer ersten Befragung gab der Beschuldigte an, er sei von den Männern bedroht worden. Der tödliche Schuss fiel vor dem Haus, die Waffe hatte der Mann legal besessen. Zum Zeitpunkt der Tat befand sich seine Lebensgefährtin im Haus. Frimmel-Hesse: „Sie ist keine unmittelbare Tatzeugin.“

Die Mord-Ermittlungen werden vom Landeskriminalamt geführt, weitere Zeugen werden einvernommen. Für den 43-jährigen Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.