Manche Vermieter verlangen bei der Errichtung eines Mietvertrages ein zusätzliches Entgelt, die sogenannte Vertragserrichtungsgebühr: Hier stellt sich die Frage, ob das überhaupt zulässig ist. Bearbeitungs- oder Vertragserrichtungsgebühren sind dann unzulässig, wenn die Wohnung dem Mietrechtsgesetz unterliegt, denn dort deckt das Verwaltungshonorar diese Gebühren ab. Das Verwaltungshonorar wird im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung anteilig auf die Mieter überwälzt. Aber auch im Neubau ist die Verrechnung von Vertragserrichtungs- oder Bearbeitungsgebühren nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Falls man eine Vertragserrichtungsgebühr bezahlen muss, um den Mietvertrag zu bekommen, sollte man jedenfalls einen Beleg einfordern, damit man diese Gebühr nach dem Vertragsabschluss gegebenenfalls im Rechtsweg wieder rückfordern kann. Aber Achtung: Die Vertragserrichtungsgebühren sind nicht zu verwechseln mit der Mietvertragsvergebührung.

Wie bereits in der Vorwoche berichtet, sind Mietverträge über Wohnraum künftig gebührenfrei. Die Befreiung von der Vergebührung des Mietvertrags gilt für Mietverträge über Wohnraum, die seit dem 11. November 2017 abgeschlossen werden.