Die Schneeräum- und Streupflichten gemäß § 93 der österreichischen Straßenverkehrsordnung treffen grundsätzlich alle Eigentümer von Grundstücken, welche im Ortsgebiet gelegen sind und an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen.
Der Eigentümer kann seine Räum- und Streupflicht aber auf andere Personen übertragen. Dritte können neben dem Hausbesorger, Hausverwalter oder anderen freien Dienstleistungsunternehmen auch Mietparteien sein.
Wird eine solche Vereinbarung getroffen, haftet der Grundeigentümer nur mehr dann, wenn er die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat. Andernfalls haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde. Mietern sei jedenfalls zur Vorsicht bei der Übernahme des Winterdiensts geraten: Eine schriftliche, von beiden Seiten unterzeichnete Vereinbarung und ein Reinigungsplan sind zu erstellen.
Jeder Mietpartei sollte klar sein, dass diese für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten haftet. Rutscht ein Fußgänger auf einem eisglatten Gehweg aus und verletzt sich dabei, drohen haftungsrechtliche Konsequenzen, die von Schadenersatzforderungen und Schmerzensgeld bis zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können.