Neben der Erhaltungspflicht des Vermieters normiert das Mietrechtsgesetz auch diverse Sorgfaltspflichten des Mieters. Dieser hat den Mietgegenstand unter anderem so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Gerade in der Herbst- und Winterzeit zählt dazu, dass Mietparteien für eine ausreichende Beheizung der Wohnung sorgen müssen, denn wenn Rohre einfrieren und Frostschäden in der Wohnung verursachen, kann die Versicherung unter Umständen aussteigen und Schadenersatzforderungen blühen.
Ganz abdrehen sollte man die Heizung im Winter nicht. Zwar muss man die Zimmer während einer Abwesenheit (Urlaub, Krankenhaus, Kur) nicht gleich auf 25 Grad erwärmen, die Einstellung auf Frostschutz soll aber mindestens durchgeführt werden.
So ist nicht nur sichergestellt, dass die Rohre nicht einfrieren, sondern auch, dass die Wohnung nicht völlig ausgekühlt ist, wenn man zurückkehrt. Bedenken sollte man dabei, dass bei längerer Abwesenheit die Temperatur nicht unter 15 Grad fällt, da sonst das Aufheizen der Wohnung sehr viel Energie und dementsprechend Geld kostet. Außerdem erhöht sich bei zu niedrigen Temperaturen die Gefahr einer Schimmelbildung in der Wohnung.