Wenn bald wieder das neue Studienjahr beginnt, entscheiden sich viele Menschen für eine spezielle Form des Zusammenlebens – die Wohngemeinschaft. Der Vorteil dieser, vor allem unter Studenten beliebten Wohnform liegt sicherlich in der Kostenersparnis in vielen Bereichen.
Sofern alle Wohngemeinschaftsmitglieder den Mietvertrag unterschreiben, sind diese als Mieter gleichgestellt. Dies bedeutet aber auch, dass alle Mieter z.B. gegenüber dem Eigentümer oder der Hausverwaltung gemeinsam auftreten müssen. Alle Verfügungen, auch eine Kündigung des Mietvertrages, können nur im Einvernehmen geschehen, d.h. müssen von allen Mietern der Wohngemeinschaft unterzeichnet sein. Sollte nur eine Person ausziehen wollen, so könnte zum Beispiel ein Nachmieter genannt und das in einer Zusatzvereinbarung mit dem Vermieter schriftlich festgehalten werden.
Daneben besteht noch die Möglichkeit, dass nur eine Person den Mietvertrag abschließt. Sämtliche anderen Mieter schließen dann einen sogenannten Untermietvertrag mit dem Hauptmieter ab. Zu prüfen wäre jedoch eingangs, ob seitens des Hauptmieters überhaupt Untermietverträge abgeschlossen werden dürfen. Ein weiterer Nachteil ist, wenn derjenige der den Hauptmietvertrag abgeschlossen hat auszieht, und der Mietvertrag seitens des Vermieters nicht auf ein anderes Mitglied der Wohngemeinschaft, konkret einen anderen Untermieter übertragen wird. In Folge müssten alle Personen aus der Wohnung ausziehen.
Zuletzt bestünde noch die Variante, dass der Vermieter mit jedem Mieter einen einzelnen Mietvertrag abschließt, zum Beispiel über ein Zimmer mit anteiliger Nutzung von Küche und Bad. In diesem Fall haftet jeder Mieter nur für sich selbst. Da dies für Vermieter meist einen höheren Verwaltungsaufwand darstellt, ist diese Form der Wohngemeinschaft eher selten anzutreffen.