Ein Mietvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag und an keine Form gebunden. Bei der Miete handelt es sich dem Grunde nach um die entgeltliche Überlassung einer Sache an eine Mietpartei zur Verwendung bzw. Benützung. Der Mietvertrag kommt in Folge durch die übereinstimmende Willenserklärung von Mietpartei und Vermieter zustande.
Hauptleistungspflichten sind vermieterseits die Zurverfügungstellung des Mietobjekts und mieterseits die Bezahlung des Mietzinses. Von der Form her kann ein Mietvertrag mündlich, schriftlich oder konkludent abgeschlossen werden. Die Schriftlichkeit ist kein Gültigkeitserfordernis des Mietvertrags.
Der besseren Nachweisbarkeit wegen wird der Abschluss eines schriftlichen Vertrags empfohlen. Nichtsdestotrotz haben auch mündlich sowie konkludent abgeschlossene Verträge ihre Gültigkeit.
Konkludent bedeutet, dass durch eindeutiges Verhalten ein Mietverhältnis eingegangen wird. Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Vermieter nach Schlüsselübergabe an den Mieter die Benutzung des Mietgegenstands duldet und einen Mietzins vorbehaltlos entgegennimmt.