FRAGE: Ich wohne in einem Einfamilienhaus am Berg. Jetzt hat das E-Werk beschlossen, eine neue Starkstromtrasse unterirdisch zu verlegen und einen neuen Starkstromtransformator zu installieren. Wir hätten leider kein Einspruchsrecht, wurde uns gesagt, weil die schmale Landstraße dazwischen ist.
ANTWORT: Gemäß Paragraf 20 Z 3 lit. b) des Steiermärkischen Baugesetzes ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt, ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben, bei welchem die Baubehörde kein Bewilligungsverfahren abführen muss, sondern der Bauwerber lediglich sein Vorhaben behördlich melden muss. Dementsprechend kommen Ihnen mangels abzuführenden Bauverfahrens auch keine verwaltungsverfahrensrechtlichen Nachbarrechte zu. Eine allfällige Beschreitung des Zivilrechtsweges bleibt davon unberührt, wo sowohl Unterlassungsansprüche wegen Ihrer befürchteten Gesundheitsgefahren als auch Schadenersatzansprüche infolge Abwertung Ihrer Liegenschaft denkbar wären – die Erfolgsaussichten bei Gericht lassen sich jedoch nur schwer einschätzen!
Die Kärntner Bauordnung ist für solche Bauwerke übrigens nicht anzuwenden. Im Paragraf zwei (Ausnahmen) heißt es: „Dieses Gesetz gilt nicht für bauliche Anlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen.“