Wie kann man es bewerkstelligen, dass sich nicht nur eine murrende aber schweigende Mehrheit an die Vorgaben bezüglich Nutzung der Allgemeinflächen und Abstellen von Gegenständen in Stiegenhäusern hält, sondern auch jene, die sich darüber hinwegsetzen? Was kann die Hausverwaltung tun?
ANTWORT: Dazu erklärt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Über allgemeine Flächen kann schriftlich und einstimmig eine Benützungsregelung getroffen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, einen diesbezüglichen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Während das Verfahren anhängig ist, kann eine Mehrheit von 2/3 der Miteigentümer eine vorläufige Benutzungsregelung festlegen. Wenn sich einzelne Miteigentümer über getroffene Benutzungsregelungen hinwegsetzen oder sich eigenmächtig Flächen aneignen, kann jeder einzelne Miteigentümer mit Besitzstörungsklage bzw. Unterlassungsklage dagegen vorgehen. Eine Besitzstörungsklage muss innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer beim Bezirksgericht eintreffen. Sowohl der Anspruch aus der Besitzstörung als auch der Unterlassungsanspruch können an die Eigentümergemeinschaft abgetreten werden.
Wenn das der Fall ist, kann der Verwalter als Vertreter der Eigentümergemeinschaft die notwendigen Schritte zur Einbringung der Klage und Durchsetzung des Anspruches setzen. Solange der Anspruch jedoch nicht abgetreten ist, hat der Hausverwalter neutral zu bleiben und darf sich in Streitigkeiten zwischen Miteigentümern nicht einbringen.
PETER FILZWIESER