Endet ein Mietverhältnis, werden Mietparteien häufig vom Vermieter kontaktiert und aufgefordert für eine Wohnungsbesichtigung mit neuen Mietinteressenten zur Verfügung zu stehen. Es stellt sich also die Frage: Gibt es überhaupt ein Zutrittsrecht des Vermieters mit Mietinteressenten in eine noch vermietete Wohnung?
Auch wenn es hin und wieder als Schikane empfunden wird, das Mietrechtsgesetz hält ausdrücklich fest, dass der Hauptmieter einer Wohnung das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder durch eine von diesem beauftragte Person aus wichtigen Gründen zu gestatten hat.
Das Betreten der Mietwohnung und die Besichtigung mit neuen Mietinteressenten sind der Judikatur zufolge ein wichtiger Grund für den Vermieter. Da sich der Vermieter vorab anmelden und mit der Mietpartei einen Termin vereinbaren muss, werden auch die im Gesetzestext angeführten „berechtigten Interessen“ des Mieters nicht verletzt.
Bei der Terminvereinbarung sind berufliche und private Verpflichtungen der Mietpartei zu berücksichtigen. Die Termine dürfen nicht zur Unzeit und auch nicht schikanös gewählt werden. Eine Besichtigung ohne Wissen und Willen der Mietpartei ist jedenfalls nicht zulässig. Dies wäre wenn, dann nur bei Gefahr in Verzug zulässig.