Das österreichische Mietrecht ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Weitergabe von Mietrechten aus einem Mietvertrag an Mitbewohner. Für den Fall, dass man als Hauptmieter die Wohnung verlassen möchte, dürfen die Mietrechte an nahe Verwandte abgetreten werden.
Dies sind Eheleute und eingetragene Partner, Verwandte direkter Linie (wie zum Beispiel Kinder, Enkel, Eltern), Wahl/Adoptivkinder und Geschwister. Beim Abtreten der Mietrechte an nahe Verwandte kommt es darauf an, wie lange die betroffenen Familienmitglieder Mitbewohner der Mietwohnung waren.
Mindestens zwei Jahre bewohnt
Für Eheleute, eingetragene Partner, Verwandte direkter Linie und Wahl/Adoptivkinder ist eine Übernahme der Mietrechte möglich, wenn der gemeinsame Haushalt mindestens zwei Jahre bestanden hat. Geschwister müssen mindestens fünf Jahre Mitbewohner gewesen sein, um die Mietrechte eines Mietvertrages rechtswirksam übernehmen zu können.
Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. Sowohl der bisherige Mieter als auch der Angehörige sind verpflichtet, die Abtretung der Mietrechte dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.