Im Mietrechtsgesetz werden die Hausbetriebskosten ausführlich geregelt. Das Mietrechtsgesetz sieht dazu einen taxativen Katalog vor, der bestimmt, welche Hausbetriebskosten auf die Mieter anteilig überwälzbar sind. Kosten, die nicht in diesem Katalog eingeordnet werden können, dürfen auch nicht an die Mieter weiterverrechnet werden. Für Wohnungen im Teilanwendungsbereich bzw. bei Vollausnahmen aus dem Mietrechtsgesetz gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Hier zählt die Vertragsvereinbarung.
Gibt es keine, hat grundsätzlich sämtliche Lasten der Vermieter zu tragen. Zu den Betriebskosten gemäß Mietrechtsgesetz zählen (Aufzählung nicht abschließend): Wasser, Kanal, Müll, Schädlingsbekämpfung, Kehrgebühren, Strom für Beleuchtung des Stiegenhauses, Versicherungsprämien, Verwaltungshonorar, Hausreinigung und öffentliche Abgaben. Diese Betriebskosten werden auf alle Bewohner nach bestimmten Kriterien verteilt.
Das Mietrechtsgesetz regelt, dass sämtliche hausbezogenen Kosten, die auf der Liegenschaft entstehen, nach Wohnnutzfläche auf die BewohnerInnen verteilt werden, wobei alle Gebäude, die auf einem Grundstück stehen, zu berücksichtigen sind.
Der individuelle Betriebskostenanteil errechnet sich dann aus der Gesamtnutzfläche des Hauses bzw. der Wohnhausanlage. Diese Fläche errechnet sich aus der reinen Bodenfläche, wobei Keller, Dachbodenanteile, Balkone, Terrassen und Mauerdurchbrechungen nicht mitgezählt werden. Die Betriebskostenabrechnung über das Vorjahr muss nach dem Mietrechtsgesetz bis spätestens zum 30. Juni gelegt werden.