Da in der täglichen Beratungspraxis sehr oft die Frage nach der Zulässigkeit von Vertragserrichtungskosten, Bearbeitungsgebühren, Servicepauschalen und ähnlichem gestellt wird, hier nochmals eine kurze Zusammenfassung zu diesem Thema:
Manche Vermieter oder Hausverwaltungen verlangen bei der Errichtung eines Mietvertrages ein zusätzliches Entgelt als Vertragserrichtungsgebühr. Dabei stellt sich die Frage, ob das überhaupt zulässig ist.
Bearbeitungs- oder Vertragserrichtungsgebühren sind dann unzulässig, wenn die Wohnung dem Mietrechtsgesetz unterliegt, denn dort deckt das Verwaltungshonorar diese Gebühren ab. Das Verwaltungshonorar wird im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung anteilig auf die Mieter überwälzt.
Forden Sie auf jedenfall einen Beleg
Aber auch im Neubau ist die Verrechnung von Vertragserrichtungs- oder Bearbeitungsgebühren nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Falls man eine Vertragserrichtungsgebühr bezahlen muss, um den Mietvertrag zu bekommen, sollte man jedenfalls einen Beleg einfordern, damit man diese nach dem Vertragsabschluss im Falle einer ungerechtfertigten Forderung im Rechtsweg rückholen kann.
Aber Achtung! Die Vertragserrichtungsgebühren sind nicht zu verwechseln mit der Mietvertragsvergebührung. Mietverträge über Wohnraum sind bereits seit Längerem gebührenfrei. Die Befreiung von der Vergebührung des Mietvertrags gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen werden.