Gerade in der Winterzeit kommt es häufig zu Wasserschäden aufgrund von eingefrorenen Wasserleitungen. Besonders gefährdet sind dabei Altbauten, in denen die Wasserrohre entlang nicht gedämmter Außenmauern im Treppenhaus geführt werden.
Kommt es zu einem Wasserschaden, sollte man als Mietpartei sofort die Feuerwehr anrufen. Außerdem sollte man unverzüglich den Vermieter informieren, bestenfalls erfolgt das schriftlich mit einer Fotodokumentation. Denn bei einem Wasserschaden liegt ein sogenannter „ernster Schaden“ des Hauses vor, dessen Erhaltungspflicht grundsätzlich den Vermieter trifft. Fotos zu machen, ist daher notwendig.
Erhaltungspflicht des Mieters
Die Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst die allgemeinen Teile des Hauses - zum Beispiel Dach, Fassade, Außentüren, Stiegenhaus und Leitungen. Die Mietgegenstände unterliegen im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes dann der Erhaltungspflicht des Vermieters, wenn ein ernster Schaden oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegt - wie zum Beispiel ein Wasserrohrbruch oder auch starker Schimmelpilzbefall an den Wänden.
Die Behebung von Wasserschäden, somit also die Beauftragung von Professionisten mit der Reparatur, aber auch die Information an die Gebäudeversicherung fällt in Folge in die Zuständigkeit des Vermieters bzw. einer beauftragten Hausverwaltung.
Führt der Wasserschaden zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietwohnung, sind Folgeansprüche auf eine Mietzinsminderung zu prüfen.