Grundsätzlich gilt: Befristete Mietverhältnisse können im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Bei unbefristeten Mietverhältnissen muss die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden. Wem das zu lange dauert, kann dem Vermieter die Nennung eines Nachmieters vorschlagen, dabei ist aber Folgendes zu beachten:
Der Vermieter kann nicht ohne Weiteres verpflichtet werden, den vorgeschlagenen Nachmieter in den bestehenden Vertrag einsteigen zu lassen oder mit diesem einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Dies wäre zwingend nur dann möglich, wenn es vertraglich mit der scheidenden Mietpartei vereinbart wurde.
Drei Nachmieter müssen nicht sein
Auch die öfter auftretende Meinung, dass ein Mieter dem Vermieter drei Nachmieter nachzuweisen hat, und dieser einen davon akzeptieren muss, ist nicht richtig.
Die Nennung und die Annahme eines Nachmieters haben somit im Einvernehmen mit dem Vermieter zu geschehen. Hinsichtlich des Kündigungsschreibens gilt zu beachten: Die Aufkündigung vonseiten des Mieters muss nicht mehr gerichtlich erfolgen, es genügt Schriftlichkeit (eingeschrieben).
Das Kündigungsschreiben muss vor Beginn der dreimonatigen Frist bei befristeten Verträgen bzw. der vertraglich vereinbarten Frist bei unbefristeten Verträgen beim Vermieter eingelangt sein.