Es gilt seit 13. Juni, heißt Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, kurz FAGG genannt, und gehört zur Umsetzung der EU-Richtlinie, die eine unionsweite Vereinheitlichung der Verbraucherrechte vorschreibt.
"Einfach gesagt, bringt es den Konsumenten bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder über Fernkommunikationsmittel zustande kommen, neue Rücktritts- und Informationsrechte", sagt Karin Sammer, Wohnrechtsexpertin des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft. Für den Makler ergibt sich durch die neue 14-tägige Rücktrittsmöglichkeit folgendes Dilemma: Sein Honorar ist und bleibt erfolgsgebunden, die Provision erhält er also nur, wenn tatsächlich ein Miet- oder Kaufvertrag zustande kommt. "Mit dem neuen Gesetz könnte der Kunde nun aber vom Maklervertrag zurücktreten, obwohl er sich schon der Dienste des Maklers bedient hat und auch ein Geschäftsabschluss zustande kommt", sagt Sammer. Die Folge: "Makler, die ihre Kunden nicht ins Büro bestellen wollen, sollten schon sehr früh, eigentlich bevor sie eine Immobilie herzeigen, umfassend über den Maklervertrag informieren und Verbraucher darüber aufklären, dass sie 14 Tage lang von diesem zurücktreten können Wer dann nicht 14 Tage lang auf einen Besichtigungstermin warten will, kann auf seine Rücktrittsrechte verzichten - muss diesen Wunsch aber auch ausdrücklich kundtun. Das ist alles viel Bürokratie und verschreckt die Kunden, weil sie eine Finte vermuten, dabei gilt nach wie vor: Die Provision wird immer nur fällig, wenn die Wohnung tatsächlich genommen wird."