Fluglinien streichen im Lichte des Coronavirus immer mehr Flüge. Alleine bei der Austrian (AUA) sind im März von Wien nach Mailand, Venedig, Bologna, Florenz, Rom und Neapel sowie bis Ende April Peking, Shanghai und Teheran betroffen. Der ÖAMTC rät Reisenden, die bereits Flüge in betroffene Destinationen gebucht haben, sich rasch mit der Airline oder dem Reisebüro in Verbindung zu setzen.
Kostenfreie Umbuchung
"Gemäß den EU-Fluggastrechten müssen Passagieren im Fall einer Annullierung eine kostenfreie Umbuchung angeboten oder - wenn der Flug hinfällig geworden ist - die Ticketkosten rückerstattet werden", betonte ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner am Donnerstag in einer Aussendung. Das Recht auf Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises bestehe allerdings nicht, wenn der Passagier den Flug selbst storniert.
Ob den Flugpassagieren Ausgleichszahlungen zustehen, die über die Umbuchung oder Kostenerstattung hinausgehen ist fraglich bzw. im Einzelfall zu prüfen, informierte Pronebner. Dabei gehe es etwa um den Zeitpunkt der Information über die Flugannullierung. So entgehe die Airline der Ausgleichszahlungspflicht, wenn sie die Passagiere nachweislich mehr als zwei Wochen vor dem Flugdatum persönlich über die Annullierung informiert hat.
Ausgleichszahlungen werden auch nicht fällig, wenn die Annullierung auf "außergewöhnliche" Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände muss das Luftfahrtunternehmen wiederum nachweisen, beispielsweise anhand von Ereignismeldungen. Dabei ist es unklar, ob die Corona-Epidemie allein als "außergewöhnlicher" Umstand gilt.
"Außergewöhnliche Umstände"
"Dass sich das Virus mittlerweile weltweit verbreitet, bedeutet noch nicht, dass die Airline sich generell für jeden Flugausfall damit entschuldigen kann", sagt die ÖAMTC-Juristin. "Außergewöhnliche" Umstände werden eher nur als solche gelten, wenn ein Flug direkt in ein besonders betroffenes Gebiet führe, für das eventuell auch eine Reisewarnung des Außenministeriums gilt oder sogar der anzufliegende Airport gesperrt ist.
Die gleichen Regeln gelten auch für Passagiere, die von gestrichenen Bahnreisen oder Linienbusfahrten, bei denen die Strecke über 250 Kilometer lang ist, betroffen sind.