Was viele Konsumenten im vorweihnachtlichen Einkaufstrubel oft nicht beachten: Es gibt kein gesetzliches Umtausch- und Rückgaberecht! Gutscheine können nicht gegen Geld umgetauscht werden und wenn ein Geschenk mangelhaft ist, haben Konsumenten einen Gewährleistungsanspruch.
Keine Verpflichtung zur Rücknahme
Grundsätzlich sind Händler nicht verpflichtet, Ware die nicht passt oder gefällt, zurückzunehmen. „Der Umtausch aus diesen Gründen ist immer Gefälligkeit. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf“, informiert Stephan Achernig, Leiter des Konsumentenschutzes der AK Kärnten. Sehr viele Händler räumen großzügige Umtausch- und Rückgaberechte ein. Will man sichergehen, sollte man dieses Recht auf der Rechnung vermerken lassen! Ist eine Ware mangelhaft oder kaputt, besteht ein Gewährleistungsanspruch in Form von kostenloser Reparatur oder Austausch.
Umtausch ist nicht gleich Geld zurück
Vorsicht: Umtausch bedeutet nicht „Geld zurück“, sondern der Kunde kann nur eine andere Ware oder einen Gutschein wählen. „Geld gibt es nur dann, wenn dies mit dem Rückgaberecht ausdrücklich vereinbart wurde!“, erklärt Achernig. Ein Gutschein kann befristet oder unbefristet (30 Jahre gültig) ausgestellt werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich, außer auf dem Kulanzweg. Im Falle eines Firmenkonkurses ist der Gutschein unter Umständen wertlos. Daher Gutscheine rasch einlösen!
Regeln für Umtausch
Bestimmte Produkte müssen in Originalverpackung oder unbenutzt sein, um umgetauscht zu werden. Vom Umtausch oder der Rückgabe ausgeschlossen sind fast überall entsiegelte CDs, DVDs und Computerspiele, Maßanfertigungen oder preisreduzierte Ware. Ist das Geschenk mangelhaft, gilt grundsätzlich der gesetzliche Anspruch auf Gewährleistung. Der Händler muss dann entweder die Ware tauschen, kostenlos reparieren, den Preis mindern oder das Geld zurückgeben.
„Bei allen Fragen zum Thema Einkauf können sich Konsumenten kostenlos an den AK-Konsumentenschutz wenden“, sagt Kärntens AK-Präsident Günther Goach.