Online-Händler wie Amazon sind nach EU-Recht nicht verpflichtet, ihren Kunden immer eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch in einem Rechtsstreit zwischen dem deutschen Verbraucherzentrale Bundesverband und Amazon.
Der EuGH machte aber zugleich deutlich, dass Unternehmen Kommunikationsmittel bereitstellen müssten, über die Verbraucher schnell und effizient mit den Händlern Kontakt aufnehmen könnten. (Az. C-649/17). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte den EuGH nach einer Klage des vzbv gegen Amazon um Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher gebeten. Strittig war unter anderem, ob der vom Unternehmen angebotene Rückrufservice ausreicht.
Der Gerichtshof in Luxemburg stellte dazu nun fest, dass Unternehmen nach der EU-Richtlinie nicht einen Telefon- oder Fax-Anschluss oder ein E-Mail-Konto neu einrichten müssten. Die Händler können demnach auch andere Kommunikationsmittel wie ein Rückrufsystem oder einen Internet-Chat anbieten.
WKÖ: "Seriöse Firmen per Telefon erreichbar"
Zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betont die Wirtschaftskammer (WKÖ) in einer Aussendung: "Seriöse Unternehmen werden weiterhin per Telefon erreichbar sein." Das Urteil werde den österreichischen Markt „nicht wesentlich beeinflussen“, so Martin Sonntag, Obmann des Bundesgremiums des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Es sei zwar zu begrüßen, dass durch das Urteil Rechtssicherheit geschaffen wird, „im Sinne der Servicierung und Kundenbindung werden heimische Onlineshops mit Sicherheit aber weiterhin telefonische Services anbieten“, so Sonntag.