Das Unternehmen müsse die Stückzahl nennen, die Angabe in Gramm helfe Konsumenten nicht. "Verbraucher müssen die Anzahl entweder sehen können, oder sie muss auf der Verpackung stehen. Nur so können sie unserer Ansicht nach die Menge richtig einschätzen", sagte Wiebke Franz von der Verbraucherzentrale Hessen am Mittwoch in Frankfurt. Die Verbraucherschützer hatten Ferrero nach der Beschwerde eines hessischen Verbrauchers abgemahnt. Das Unternehmen war für eine Stellungnahme zunächst nicht erreichbar.

Die EU-Lebensmittelverordnung verpflichte Hersteller, neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl offenzulegen, wenn sie mehrere einzeln verpackte Pralinen, Schokoriegel oder Eiscreme-Portionen in einer Verpackung anbieten, erklärten die Verbraucherschützer. Das Gericht stufte demnach die Umhüllung der "Raffaello"-Pralinen als Einzelverpackung ein. Ferrero habe argumentiert, es handle sich um eine Trennhilfe - vergleichbar etwa mit dem Einwickelpapier von Zuckerln. Das Urteil des Landgerichts vom 11. Oktober ist noch nicht rechtskräftig.