Österreich hat auf EU-Ebene zwar nicht zugestimmt - umzusetzen ist die EU-Pauschalreiserichtlinie aber trotzdem. So hat die Neuregelung für Pauschalreisen, der Vortrag kam vom Justizministerium, heute den Ministerrat passiert und soll mit 1. Jänner 2018 in Kraft treten. Kombi-Angebote von Hotels werden stärker reguliert. Das bringt Beherbergungsbetrieben laut Wirtschaftskammer "beträchtliche Herausforderungen".
Was sich ändert: Macht eine "sonstige touristische Leistung" - beispielsweise geführte Wanderungen, Beförderung, Auto-Vermietung oder Wellness-Behandlungen - neben der einen zumindest nötigen Nächtigung mehr als ein Viertel des Gesamtwertes aus, so wird man quasi zum Reiseveranstalter und muss viel mehr vorvertragliche Informationspflichten einhalten als bisher. Das kann auch Tourismusverbände treffen. Im Vorfeld gab es unter Touristikern schon Aufregung.
Was neu kommt: Neu geschaffen wird zur Neuregelung die Kategorie von "verbundenen Reiseleistungen". Geregelt wird dies im neuen, sogenannten Pauschalreisegesetz (PRG). Bisherige Reisevertragsbestimmungen im Konsumentenschutzgesetz werden aufgehoben. "Die Rechtsposition von Konsumenten, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen buchen, wird durch exaktere Vorschriften über die vorvertraglichen Informationen und über die Durchsetzung der Konsumentenrechte verbessert", heißt es im Vorblatt zum geplanten Gesetzestext, der der APA vorliegt.
Worauf das Gesetz abzielt: Das Gesetz dient der Umsetzung der zivilrechtlichen Bestimmungen der auf EU-Ebene im Oktober 2015 beschlossenen Pauschalreise-Richtlinie. Die EU zielt mit der Richtlinie, die jahrelang verhandelt worden war, auf Verbraucherschutz ab. Von der Wirtschaftskammer hieß es am Dienstag in einer Aussendung, dass die Vorgaben in der Praxis "beträchtliche Herausforderungen" bringen. Betroffen sind Reiseveranstalter, reine vermittelnde Reisebüros und freilich auch Beherberger die Packages anbieten. Verbraucher sollen mit "Standardinformationsblättern" über ihre Rechte, aber etwa auch Haftungsausschlüsse, aufgeklärt werden. Hier sind auch Angaben vorgesehen, die im Pauschalreisevertrag enthalten sein müssen.
Wie die Wirtschaft reagiert: "Der Richtlinie konnten auf europäischer Ebene im Interesse der betroffenen Tourismusbetriebe erfolgreich einige Zähne gezogen bzw. weitere Belastungen abgewehrt werden", wurde die Leiterin der Rechtsabteilung in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), Rosemarie Schön, in der Aussendung zitiert. "Es handelt sich um kein Beispiel für KMU-Freundlichkeit - auch wenn es noch schlimmer hätte kommen können", sagte eine andere Kennerin der Materie zur APA.
Laut Schön wurde beispielsweise klargestellt, dass ergänzende Buchungen an Ort und Stelle nicht zum Entstehen einer Pauschalreise führen. Auch die Einführung eines kostenlosen Widerrufsrechts bei Online-Buchungen oder ein Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude völlig unabhängig von der Schwere eines Reisemangels sei verhindert worden. Lob fürs Justizministerium kam von der WKÖ neben der raschen Veröffentlichung des Gesetzestextes auch dafür, dass der Forderung nach Aufnahme der Erheblichkeitsschwelle von 25 Prozent für sonstige touristische Leistungen Rechnung getragen werden soll.
Wie sich die Rechtslage ändert: Zu den Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Reiseleistungen hieß es aus dem Justizministerium von Wolfgang Brandstetter auf APA-Anfrage, dass die neuen Regelungen unter anderem die Fragen betreffen: Wer haftet für die vertragskonforme Erbringung der Reiseleistungen; inwieweit stehen dem Reisenden Ansprüche auf Schadenersatz und Preisminderung zu; und kann er gegebenenfalls Ersatzreiseleistungen in Anspruch nehmen? Auch unterschiedliche Voraussetzungen für das Recht zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag finden sich in den noch vom Parlament zu beschließenden Bestimmungen.