Die Post sammelt und verkauft Daten zur "Parteiaffinität" der Österreicher. Kritik daran gibt es von Datenschützern, die diese Praxis für illegal halten, berichtet die Recherche-Plattform "addendum". Beim Unternehmen selbst sieht man darin kein Problem, wie ein Sprecher sagte. Aufgrund der Gewerbeordnung sei man dazu berechtigt, derartige Analysen zu erstellen.
Seit dem Jahr 2001 betreibt die Post über eine eigene Plattform Datenhandel, wofür ein eigener Online-Shop eingerichtet wurde. Dazu bedarf es der Information der Betroffenen, welche etwa im Zuge eines Nachsendeauftrages erteilt wird. Neben Name, Adresse, Geschlecht und Alter werden dabei auch weitere Daten gesammelt und an die jeweiligen Kunden zu Marketingzwecken verkauft.
Auch zu politischem Verhalten
Unter den personenbezogenen Daten befindet sich auch die "Parteiaffinität", welche von der Post statistisch hochgerechnet wird. Dies ist nach Ansicht der Datenschutzorganisation Epicenter.works illegal. "Es wird dem Dritten bewusst eine Mutmaßung über die politische Orientierung gegeben, damit dieser seine Werbemaßnahmen zielgerichtet ausüben kann", sagte der Jurist Axel Anderl zu "addendum".
Post sieht Verhalt anders
Das Unternehmen sieht die Sache anders. Die Österreichische Post AG sei aufgrund der Gewerbeordnung (Paragraf 151, Absatz 6) berechtigt, Personen aufgrund von Marketinganalyseverfahren Marketinginformationen zuzuordnen, heißt es in einer Stellungnahme. Dies werde für verschiedene Merkmale und Interessen durchgeführt und ausschließlich für Marketingzwecke verwendet - "die Datennutzung wird daher von der Post strikt auf diesen Zweck eingeschränkt".
Für Marketingzwecke
Alle Datenempfänger hätten der Österreichischen Post AG vertraglich zugesichert, die Daten ausschließlich zu Marketingzwecken zu verwenden, hieß es weiters. Rund drei Millionen Datensätze und Profile werden von der Post eigenen Angaben zufolge verwaltet, berichtet "addendum". Bei rund 2,2 Millionen Österreichern ist auch die Parteiaffinität abgespeichert. Erhalten hat die Recherche-Plattform die Daten über Auskunftsbegehren nach der Datenschutz-Grundverordnung.
Nach Ansicht des VKI-Chefjuristen Thomas Hirmke "sind das brisante Daten, die da offenbar bei der Post gespeichert sind. Wenn man sich anschaut, was der Paragraf 151 Gewerbeordnung da vorsieht, dann würde ich sagen, dann deckt der das schon einmal gar nicht ab, was die Post macht", sagte er zur APA. Aber selbst, wenn man der Ansicht wäre, dass der Paragraf 151 - der die Tätigkeit der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen regelt - Grundlage des Daten-Geschäfts der Post sein kann, "dann stellt sich die Frage, ob der der DSGVO entspricht oder nicht". Es gebe in der entsprechenden Literatur Meinungen, die in Frage stellen, ob der Paragraf 151 der Gewerbeordnung der Datenschutz-Grundverordnung entspricht.
Auskunftsbegehren
Hirmek empfiehlt, ein Auskunftsbegehren an die Post zu richten und gegebenenfalls die Löschung dieser personenbezogenen Daten zu verlangen. "Man kann auch eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde machen, dann wird das allenfalls von der Datenschutzbehörde geklärt, ob das zulässig ist oder nicht."