Jede zweite erwerbstätige Frau und jeder achte erwerbstätige Mann in Österreich arbeiten laut Statistik Austria auf Teilzeitbasis. Dazu zählt arbeitsrechtlich auch die geringfügige Beschäftigung, bei der das monatliche Entgelt (heuer) 518,44 Euro nicht überschreiten darf.
Mehr als 13.981 Euro pro Jahr?
Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert, ohne Kranken-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung, und sie zahlen keine Lohnsteuer. „Handelt es sich allerdings um einen Zuverdienst zum Hauptjob und überschreitet das Gesamteinkommen aus den Arbeitsverhältnissen 13.981 Euro, muss man im Folgejahr verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt durchführen. Dadurch wird für den Zuverdienst aus der geringfügigen Beschäftigung Lohnsteuer fällig. Der Steuersatz ist abhängig von der Höhe des Gesamteinkommens“, schildert die AK-Expertin Bernadette Pöcheim die Falle, in die Beschäftigte mit Nebenjob häufig tappen.
„Zusätzlich schreibt der Krankenversicherungsträger am Jahresende die Beiträge für Kranken- und Pensionsversicherung für das geringfügige Dienstverhältnis für das gesamte vergangene Kalenderjahr vor“, kommt Pöcheim auf die zweite böse Überraschung zu sprechen, die in den AK-Beratungen derzeit häufig zur Sprache kommt.
Konkrete Beispiele
Nehmen wir folgendes Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient in Teilzeit 800 Euro brutto pro Monat. Weil der Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, werden die Sozialversicherungsbeiträge direkt vom Arbeitgeber in Abzug gebracht. Zusätzlich besteht ein geringfügiges Dienstverhältnis, bei dem der vereinbarte Monatslohn von 400 Euro brutto für netto ausbezahlt wird. Am Jahresende schreibt der Krankenversicherungsträger – im Regelfall die ÖGK – dafür die Sozialversicherungsbeiträge vor.
Beispiel zwei: Eine Studentin hat zwei geringfügige Dienstverhältnisse mit jeweils 400 Euro Einkommen pro Monat. Vom jeweiligen Arbeitgeber wird der Betrag monatlich brutto für netto zur Auszahlung gebracht. Am Jahresende kommt vom Krankenversicherungsträger für beide Dienstverhältnisse eine Beitragsnachverrechnung.
Pöcheims dringender Rat in beiden Fällen: „Teilen Sie dem Krankenversicherungsträger umgehend mit, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen bzw. zum Vollzeitverhältnis noch eine geringfügige Beschäftigung vorliegen, um eine monatliche Beitragsvorschreibung zu veranlassen.“
Nicht schlechter gestellt
Geringfügig Beschäftigten ist allerdings auch häufig nicht klar, dass sie alle Ansprüche haben, die auch vollzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen haben – alles freilich im Verhältnis zur Arbeitszeit.
„Es besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegefreistellung, Urlaub, Abfertigung und Lohnfortzahlung bei Krankheit. Es steht auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu, sofern ein Kollektivvertrag anzuwenden ist“, betont Pöcheim. Ebenso bestehe das Recht auf Ausstellung eines Dienstzettels. „Geringfügig Beschäftigte dürfen aufgrund ihrer geringen Arbeitszeit nicht benachteiligt werden.“ Das gelte insbesondere bei der Festsetzung des Entgeltes und bei der Gewährung von Sozialleistungen.