Nach der Voranmeldungsphase für den Energiekostenzuschuss II, die gut 84.000 Unternehmen genutzt haben, können diese nun bis 7.12. neuerlich über die aws einen formellen Antrag stellen. Mit dem Zuschuss soll ein Teil der Energie-Mehrkosten der Unternehmen angesichts der gestiegenen Preise abgefedert und deren Wettbewerbsfähigkeit abgesichert werden, teilte das Wirtschaftsministerium am Donnerstag mit. Pro Unternehmen fließen 2023 Zuschüsse von 3000 Euro bis 150 Millionen Euro.

Die Förderkonditionen wurden demnach aufgrund der Anpassungen im Beihilferahmen leicht verändert. Etwa entfällt das Eintrittskriterium der Energieintensität in den ersten beiden Förderstufen. Neu ist für Zuschüsse ab 125.000 Euro pro Förderperiode auch das Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) um 40 Prozent im selben Zeitraum zum Vergleichszeitraum 2021. Eine Reihe weiterer Kriterien gewährleiste die Treffsicherheit, so Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher (ÖVP). „Zudem ist die Förderung für bereits durch höhere Preise weitergegebene Kosten nicht zulässig.“

Der Förderzeitraum erstreckt sich über das gesamte Jahr 2023 und wird in zwei Förderperioden unterteilt. Förderperiode 1 bezieht sich auf angefallene Energiemehrkosten von Jänner bis Ende Juni, Förderperiode 2 bezieht sich auf angefallene Energiemehrkosten von Anfang Juli bis Ende Dezember. Die ab heute mögliche Antragstellung bezieht sich auf beide Förderperioden. Dabei sind für die Förderperiode 1 die Ist-Kosten anzugeben, welche die Grundlage sowohl für die Zuschussberechnung der Förderperiode 1 als auch für die Ermittlung einer Obergrenze der Zuschusshöhe für die Förderperiode 2 bilden. Für die tatsächliche Ermittlung der Zuschusshöhe für die Förderperiode 2 ist im Jahr 2024 eine separate Ist-Kostenabrechnung vorzulegen. Insgesamt gibt es fünf Förderstufen.

Kritik von Freiberuflern

Vertreter der Freien Berufe – Apotheker:innen, Ärzt:innen (Human, Tier, Zahn), Notar:innen, Patentanwält:innen, Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen sowie Ziviltechniker:innen – bekräftigten ihre Kritik am Vorgehen der türkis-grünen Bundesregierung. „Der kategorische Ausschluss und die damit verursachte Diskriminierung der Freien Berufe vom Energiekostenzuschuss I, nun auch definitiv für den EKZ II sowie vielen anderen Förderungen ist ungerechtfertigt und widerspricht insgesamt dem Gleichheitsgrundsatz sowie in weiterer Folge dem EU-Beihilfenrecht“, erneuerte der Präsident der Bundeskonferenz der Freien Berufe (BUKO), Daniel Alge, die Kritik an der Nichtförderwürdigkeit der Freien Berufe sowie dem Festhalten der Regierung am Prinzip der Gießkannen-Förderpolitik.

Freie Berufe seien trotz nachgewiesener Systemrelevanz für die Zivilgesellschaft neuerlich ohne Angabe von Gründen dezidiert und grundsätzlich von jeglicher Bezuschussung ausgenommen. „Freiberuflich Tätige haben wie alle anderen Unternehmenden mit denselben hohen Energiepreisen zu kämpfen und sind demselben (hochpreisigen) Steuern- und Abgaben-System der Republik unterworfen“, so deren Vertreterinnen und Vertreter. Es sei daher für Präsident Alge unverständlich, dass die Freien Berufe mit ihrem nicht unerheblichen Steueraufkommen diese Fördertöpfe der Regierung zwar in erheblichem Maße mitfinanzieren müssen, aber dann kategorisch seitens dieser Regierung von einem zweckbestimmten Erhalt dieser Förderung ausgeschlossen würden.

„Unzureichende Rechtsgrundlage“

Auch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) am Freitag äußern Kritik. Die Kammer moniert, dass bisher nur ein Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss zur Verfügung steht. Das sei eine „unzureichende Rechtsgrundlage“. Zudem sehe der Entwurf „extrem kurze Antragsfristen“ vor, die Kammer fordert Verlängerungen.

„Bedenklich ist, dass ohne gültige Rechtsgrundlage innerhalb weniger Wochen die Anträge eingereicht und von unserem Berufsstand Bestätigungen abgegeben werden müssen“, sagt Kammer-Präsident Herbert Houf. „Wir sprechen uns daher vehement dafür aus, dass von den Verantwortlichen alles Mögliche dafür getan werden muss, die Fristen entsprechend zu verlängern.“ Nur so könnten die Förderanträge auf Basis verbindlicher Rechtsgrundlagen ausgearbeitet und eingereicht werden.