Sollte der EuGH der Meinung folgen, würde die Position von Konsumenten im Umgang mit Inkassobüros deutlich verbessert.
Ratenvereinbarung
Können Verbraucher offene Rechnungen nicht zur Fälligkeit begleichen, werden Inkassobüros eingeschaltet. Diese legen den Betroffenen dann häufig Vertragsformblätter vor, mit denen – gegen Zinsen – eine Ratenzahlung vereinbart wird. Nach Ansicht des VKI handelt es sich bei derartigen Vereinbarungen um einen „entgeltlichen Zahlungsaufschub“ im Sinn des Verbraucherkreditgesetzes. Das bedeutet, dass auch die im Gesetz vorgesehenen Informationspflichten gültig sind und von den Inkassobüros eingehalten müssen.
Unzureichend informiert
Die Inko Inkasso GmbH überging diese Pflichten und schloss Ratenvereinbarungen ab, ohne die Betroffenen im Vorfeld umfassend zu informieren. Gegen diese Praxis (sowie mehrere Vertragsklauseln) ging der VKI mit Verbandsklage vor. Nachdem im Februar 2016 am EuGH verhandelt wurde, liegen nun die Schlussanträge der Generalanwältin vor, in denen diese die Argumentation des VKI unterstützt: Inkassobüros sind demnach beim Abschluss von Ratenzahlungsverträgen als Kreditvermittler zu betrachten. Da darüber hinaus auch keine Ausnahmeregelungen angewendet werden können, müssen Inkassobüros den vollen Informationspflichten nachkommen, die im Verbraucherkreditgesetz festgelegt sind.
Sanktionen
„Die Bestätigung unserer Auffassung, dass auch Inkassobüros verpflichtet sind, vollständig und im Detail zu informieren, ist ein wichtiger Schritt, wenn es darum geht, die Verbraucherposition zu stärken“, freut sich VKI-Jurist Thomas Hirmke. Denn: Bei Missachtung der Informationspflichten, sieht das Verbraucherkreditgesetz auch Sanktionen vor. Betroffene, die nicht ausreichend aufgeklärt wurden, könnten damit beispielsweise die Möglichkeit bekommen, von der Vereinbarung zurückzutreten. „Wir hoffen, dass nun auch der EuGH diese Ansicht stützt. Vorerst bleibt jedoch das endgültige Urteil abzuwarten.”