Die Wohnungen in unserer Genossenschaftswohnhausanlage sind für Neumieter um rund 100 Euro pro Monat billiger als für Altmieter. Darf das sein?

ANTWORT: Dazu erklärt Alois Feichtinger vom Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen: Nach der grundsätzlichen Entgeltregelung im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) haben Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBVs) bei der Vermietung von Wohnungen ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren, dass nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Kosten erforderlich ist; es gilt in diesem Fall das sogenannte „Kostendeckungsprinzip“.
In älteren Wohnungsbeständen kann gemäß § 13 Abs 6 WGG abweichend von dieser grundsätzlichen Entgeltregelung ein Entgelt IHv derzeit € 3,44/m²/Monat zuzüglich der angemessenen Verzinsung von Eigenmitteln der Bauvereinigung, die zur Finanzierung der Grundstückskosten verwendet wurden, vereinbart und verrechnet werden.
In Gebieten mit fehlender bzw. rückläufiger Nachfrage nach Wohnungen, in denen eine Wohnungsvermietung zu einem kostendeckenden Entgelt nicht möglich ist, kann sich eine Bauvereinigung gezwungen sehen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 23 WGG (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit) eine betriebswirtschaftliche Entscheidung zwischen Wohnungsleerstand (und den damit verbundenen Kosten) und Mietzinsminderung (und dem damit verbundenen teilweisen Mietausfall) zu treffen.
Dies kann dazu führen, dass bei frei werdenden Wohnungen aus Vermarktungsgründen Mieten unter dem Kostendeckungserfordernis vereinbart werden, um so zumindest einen Teil der Kosten zu decken.
Ein Erfordernis einer Reduzierung der Miete bei bestehenden Mietern zieht dies jedoch nicht nach sich.