Unsere Leser haben ein Haus vermietet; die Zufahrt führt über einen Schotterweg, der teilweise über das Grundstück des Nachbarn verläuft und ein offiziell eingetragener Servitutsweg ist. „Da dieses erste Stück steil ist, wird durch den Regen immer wieder Schotter abgeschwemmt. Deshalb gibt es über den ganzen Weg verteilt händisch gegrabene Regenrinnen, die das Wasser in den Wald ableiten sollen. Leider vertieft die Nachbarin die Ableitungen auf ihrem Wegstück extrem, sodass man mit dem Auto nur schwer den Weg benützen kann“, berichtet die Familie. Die Gräben wären so tief, dass ein Mieter mit seinem Wagen bereits „aufgesessen ist“; außerdem würde ein wirtschaftlicher Schaden drohen: „Für die Vermietung des Hauses ist der Weg ein richtiges Problem, da die meisten Interessenten das Haus aufgrund des desolaten Weges nicht mehr in Betracht zogen.“ „Darf die Nachbarin den Weg so unbefahrbar machen, dass uns dadurch ein Nachteil für die Nutzung unseres Grundes und die Vermietung entsteht?“, fragen sich die Betroffenen.
Schlechter Zustand
„Aus den übermittelten Fotos ergibt sich, dass sich der gesamte Weg tatsächlich in einem äußerst schlechten Zustand befindet. Inwieweit die Schäden durch natürliche Abschwemmung bzw. durch aktive Eingriffe der Wegeigentümerin verursacht wurden, ist nicht eindeutig ableitbar“, führt der Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch aus. Die Kosten für die Sanierung der natürlichen Abschwemmungen müssten von allen Wegnutzern aliquot im Ausmaß ihrer tatsächlichen Benützung getragen werden, meint der einschlägige Experte. Anders verhält es sich aber mit den Grabungen: „Soweit die Eigentümerin des Weges durch übertriebenes Graben von Wasserableitungen die Wegnutzung ungebührlich erschwert oder sogar unmöglich gemacht haben sollte, wären die zur Beseitigung aufzuwendenden Kosten von der Wegeigentümerin allein zu tragen“, erklärt Reinisch. „Ihre Leser werden dann einen – notfalls auch gerichtlich durchsetzbaren – Anspruch auf den Einbau technischer Wasserableitungen haben, wenn dies von einem Sachverständigen für den Wegbau aufgrund der örtlichen Gegebenheiten als für eine ordnungsgemäße Nutzung des Weges notwendige Maßnahme bezeichnet werden würde“, verweist der Jurist auf eine mögliche Lösung.
Letztes Mittel
„Auch wenn die Betroffenen gerichtliche Maßnahmen als allerletzte Möglichkeit ansehen, werden solche nicht vermeidbar sein, wenn sich die Eigentümerin des Weges allen außergerichtlichen Versuchen einer sinnvollen Einigung widersetzt“, meint der Experte.
PETER FILZWIESER