Wie muss man bei einem unbefristeten Mietvertrag rechtlich korrekt vorgehen, um diesen zu kündigen?
ANTWORT: Dazu erklärt Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund: Für die Kündigung im Teil- oder Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt: Hier genießt der Mieter Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Vermieter den Vertrag nur gerichtlich aufkündigen kann und einen Kündigungsgrund benötigt.
Paragraf 30 Absatz 2 Mietrechtsgesetz (MRG) zählt auf, wann ein solcher vorliegt. Dazu zählen beispielsweise: Säumnis mit dem Mietzins trotz Mahnung; erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandobjektes (grobe Vernachlässigung des Mietobjektes, Störung des Zusammenlebens der Mitbewohner durch grob ungehöriges Verhalten, strafbare Handlungen gegen Vermieter oder Mitbewohner); gänzliche Weitergabe des Bestandobjektes oder Untervermietung zu einem überhöhten Mietzins; Todesfall des Mieters und kein Eintrittsberechtigter; Nichtverwendung des Mietgegenstandes; Eigenbedarf (der Vermieter braucht das Objekt dringend für sich oder bestimmte Angehörige); ein schriftlich vereinbarter Kündigungsgrund (der mit den im Gesetz angeführten Gründen gleich bedeutsam und für den Vermieter wichtig ist).
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Vermieter den Mietvertrag durch eine formlose Erklärung auflösen. Mit Zugang dieser Erklärung an den Mieter ist das Mietverhältnis beendet. Als wichtige Gründe der Auflösung durch den Vermieter zählt § 1118 ABGB auf: Erheblich nachteiliger Gebrauch durch den Mieter; Säumnis mit der Mietzinszahlung trotz Mahnung; Untergang des Bestandsobjektes.
PETER FILZWIESER