Wenn sich Sparer dieser Tage Sorgen machen, dass die Verzinsung ihrer Spareinlagen von den ohnehin niedrigen Zinssätzen auf Null sinken könnte, oder sie sogar den Banken noch Negativzinsen zahlen müssen, dann ist dies laut österreichischer Rechtsprechung - zumindest derzeit - unbegründet. Denn der Oberste Gerichtshof hat 2009 eine Klausel, die einer Bank null Zinsen ermöglicht hätte, gekippt.

Null- oder Negativzinsen sind also für Spareinlagen in Österreich nicht möglich, wie am Freitag auch schon die "Salzburger Nachrichten" berichteten. Die heimischen Höchstrichter stützen sich in ihrer Urteilsbegründung auf die Definition von Spareinlagen im Bankwesengesetz (BWG), Paragraph 31: Demnach sind Spareinlagen "Geldanlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen......", heißt es dort.

Nullverzinsung wäre nichtig

"....Spareinlagen sind also durch eine gewisse längerfristige Dauer und den Veranlagungszweck der Verzinsung gekennzeichnet und haben typischerweise Vermögensbildungs- und Gewinnerzielungsfunktion. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass eine (aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank mögliche) "Nullverzinsung" den elementaren und gesetzlich angelegten Zwecken einer Spareinlage (Gewinn- und Vermögensbildungsfunktion) diametral widerspricht. Aus diesen Gründen ist die eine "Nullverzinsung" ermöglichende Klausel ..... gröblich benachteiligend und daher nichtig", urteilte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.10.2009 zu 5 Ob 138/09v. Im Anlassfall ging es um einen vom VKI geführten Rechtsstreit gegen die Volkskreditbank (VKB-Bank). Gemäß Angaben der Bank hatte sie ohnehin zu keinem Zeitpunkt Null- oder Negativzinsen in Anwendung.