Ich habe über eine Internetplattform ein Fahrrad mit hochwertigen Komponenten gekauft, das ich persönlich abgeholt und mit 900 Euro bar bezahlt habe“, erzählt unser Leser aus Klagenfurt. Zwei Wochen später fand der Käufer zufällig im Internet heraus, dass sein Bike vor Jahren in Zürich gestohlen worden war. Er kontaktierte den ehemaligen Besitzer in der Schweiz und erfuhr: Dessen Schaden wurde durch eine Versicherung ersetzt; er übermittelte eine Verzichtserklärung. Um aber ja nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, meldete der Kärntner den Kauf des Diebesguts auch der heimischen Polizei. Diese zog das Fahrrad ein; ein Verfahren wurde eingeleitet. „An diesem bin ich als Betrugsopfer beteiligt. Aber bin ich nicht der rechtmäßige neue Besitzer?“, fragt sich der Mann.
Nicht Eigentümer geworden
„Wenn es sich beim Verkäufer um den Dieb oder einen Hehler oder eine sonstige unberechtigte Person handelt, wurde Ihr Leser durch den Kaufvertrag nicht Eigentümer des Fahrrades“, schickt der Grazer Rechtsanwalt Heimo Hofstätter voraus. Um bei einem Kauf einer beweglichen Sache Eigentümer zu werden, bedürfe es eines Titels, eines Modus’ sowie der Berechtigung des Vormannes, führt der Jurist aus. Fehle jedoch die Berechtigung des Vormannes, könne auch kein Eigentum erworben werden.
Ausnahme
Laut Hofstätter gibt es aber eine Ausnahme. Der Paragraph 367 ABGB besage, dass bei einem entgeltlichen Titelgeschäft über eine Sache, die bereits übergeben wurde, Eigentum ohne Ableitung vom Vormann erworben werden könne. Dazu müsse der Erwerber gutgläubig sein. Und: Das Rad müsste z. B. in einer öffentlichen Versteigerung, vom Unternehmer in dessen Geschäft oder von einem Vertrauensmann gekauft worden sein. „Eine öffentliche Versteigerung ist in der Internetplattform nicht vorliegend. Auch ein Vertrauensmann wird der Verkäufer wohl nicht gewesen sein“, sagt der Rechtsanwalt.
Vereinbarung abschließen
Nur wenn der Käufer das Rad von einem Unternehmer gekauft habe, dessen „gewöhnlicher Geschäftsbetrieb der Fahrradverkauf oder Ähnliches“ sei, könne das Rad rechtmäßiges Eigentum geworden sein. Unser Leser könne aber mit dem Schweizer Vorbesitzer eine Vereinbarung abschließen und dann sein Eigentumsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend machen. Diese aufwendige Prozedur war unserem Leser zu kompliziert. Er hat vorerst nichts mehr versucht, belässt das Rad in Händen der Polizei und will das Verfahren abwarten. „Mich ärgert, dass ich alles selbst anstoßen musste und nun ohne Rad dastehe!“ erklärt das Betrugsopfer.