Ich habe zur Finanzierung eines Hauses einen Franken- und einen Euro-Kredit laufen“, informierte uns ein Leser. Nun habe er dazu kürzlich einen Brief seiner Hausbank erhalten, in dem ihm mitgeteilt wurde: „Die Bank ist verpflichtet, die von ihr vergebenen Kredite laufend zu prüfen. Für diesen Aufwand werden wir Ihnen in Zukunft eine Kreditüberprüfungsgebühr von 2,5 Euro pro Vierteljahr verrechnen.“ Der Kunde hat naturgemäß keine große Freude über diese Zusatzkosten und fragt sich, ob diese rechtmäßig vorgeschrieben werden können? „Die Mitteilung, dass die Bank für die Zukunft einfach eine Kreditüberprüfungsgebühr (vierteljährlich) verrechnet, verstößt nach unserer Ansicht gegen bestehende Gesetze“, erklärt dazu der einschlägige Experte Peter Jerovschek von der Arbeiterkammer. Weder vertraglich, noch während der Kreditlaufzeit habe der Kreditnehmer dieser Änderung ausdrücklich (Unterschrift des Kreditnehmers) zugestimmt. Nach der Mitteilung der Bank zu urteilen, wäre es ihr gesetzlich erlaubt, diese Gebühr in Rechnung zu stellen.

Abmahnung für die Bank

„Das stimmt so nicht!“, urteilt Jerovschek und erläutert: „Im Verbraucherkreditgesetz ist die Bank zwar verpflichtet, vor der Kreditvergabe die Bonität und Sicherheit des Kreditnehmers zu prüfen, jedoch während der Laufzeit geht aus dem Gesetz nichts Weiteres dazu hervor.“ Habe die Bank dies nicht in ihrem Preis (Zinsen) einkalkuliert, dürfe sie keine neue Gebühr oder kein neues Entgelt ohne ausdrückliche Zustimmung (keine Änderungen zulasten des Kreditnehmers) verrechnen. „Wir werden eine Abmahnung betreffend der beabsichtigten Kreditüberprüfungsgebühr veranlassen!“, versichert der Konsumentenschützer.

Kündigungsklausel

Außerdem wundert sich der Leser über eine Kündigungsklausel im Kreditvertrag, sollten sich die Refinanzierungskosten z. B. aufgrund neuer Gesetze wesentlich ändern. Laut Jerovschek versuchen einige Banken bei Verbraucherkrediten in fremder Währung die erhöhten Refinanzierungskosten dadurch an Kreditnehmer abzuwälzen. Auch das sei gemäß eines Höchstgerichtsbeschlusses unzulässig, weil die Bonität der Bank sich verschlechtert habe und daher die günstigen Konditionen nicht mehr erzielt werden. „Es war keine Behörde oder der Gesetzgeber daran beteiligt, sodass dies rein in der Sphäre der Bank lag und daher die erhöhten Refinanzierungskosten nicht überwälzt werden durften“, ist der Experte überzeugt. Sollte tatsächlich außerhalb der Sphäre der Bank (Gesetzgeber) Einfluss auf die Refinanzierungskosten der Bank genommen werden, sei aber eine Verschlechterung der Konditionen für den Kreditnehmer möglich.