In meinem Mietvertrag steht, dass die Wohnung nach Auflösung des Mietverhältnisses neu weiß ausgemalt übergeben werden muss. Ich habe gelesen, dass der Mieter nicht mehr verpflichtet ist, die Wohnung ausmalen zu lassen. Wie ist die Gesetzeslage?
ANTWORT: Die Zurückstellung der Wohnung ist ein ewiges Streitthema zwischen Mieter und Vermieter. Zur aktuellen Gesetzeslage erklärt Christian Lechner von der Mietervereinigung: Klarstellungen hinsichtlich des Ausmalens einer Mietwohnung hat der OGH in seiner Entscheidung 2 Ob 215/10x getroffen. Diese gilt für alle Mietverhältnisse, egal ob Alt- oder Neubau. Für den OGH waren solche Endrenovierungsverpflichtungen (Ausmalklauseln, die vom Vermieter vorgegeben und nicht individuell ausgehandelt wurden) gröblich benachteiligend. Mieter sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die durch ganz normales Wohnen entstandenen Abnutzungserscheinungen an den Wänden zu beseitigen. Voraussetzung ist, dass die Wohnung pfleglich bewohnt wurde. Übermäßige Abnützungserscheinungen müssen vom Mieter wieder beseitigt werden. Auch wenn Wände in anderen Farben als ursprünglich bei Einzug vorhanden ausgemalt wurden, muss der Urzustand wiederhergestellt werden.
PETER FILZWIESER