Wir haben eine Diskussion in unserer Firma über die Abfertigung neu. Seit wann gibt es diese, worin besteht die wichtigste Neuerung?
ANTWORT: Zum neuen System erklären die Experten der Arbeiterkammer: Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben alle Arbeitnehmer, die ab 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf Abfertigung. Die Auszahlung der Abfertigung ist abhängig von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Seit 1. Jänner 2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie Dienstnehmer und für selbstständig Erwerbstätige. Bisher entstand erst nach drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Unternehmen ein Abfertigungsanspruch, jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung beendet wurde. Bei der Abfertigung neu besteht dieser Anspruch bereits ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses. Der Abfertigungsanspruch kann auch in einen anderen Betrieb mitgenommen werden. Erstmals haben auch Lehrlinge Anspruch auf Abfertigung. Der Anspruch geht bei Selbstkündigung nicht verloren. Es können auch Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges und des Zivil- und Präsenzdienstes berücksichtigt werden.
PETER FILZWIESER