Ab dem Jahreswechsel gibt’s endlich Klarheit bei einem heftig umstrittenen Thema im Mietbereich. Ab 1. Jänner 2015 muss der Vermieter für defekte Heizthermen und Heißwasserboiler in Mietwohnungen aufkommen. Diese Verpflichtung trifft ihn in jedem Fall, unabhängig davon, ob die Wohnung in den vollen Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt oder nicht.
Die Erhaltungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf mitvermietete Wärmeverbreitungsgeräte, wie ausdrücklich im Gesetz klargestellt ist. Wer während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung einbaut bzw. eingebaut hat, ist selbst für die Erhaltung verantwortlich.
Ebenso steht Mietern, die in der Vergangenheit ein defektes Gerät auf eigene Kosten reparieren bzw. austauschen haben lassen, kein rückwirkender Aufwandsersatzanspruch gegen den Vermieter zu. Der Mieter ist aber auch weiterhin für die Wartung zuständig. Das ist nun per Gesetz klar definiert.
Zu finden ist der entsprechende Passus nicht im Mietrechtsgesetz, sondern in der Wohnrechtsnovelle. Sie gilt laut dem Geschäftsführer des österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft auch für alle Mietverträge, die bereits bestehen - und zwar unabhängig davon, was in diesem Mietvertrag vereinbart wurde.
Allerdings können Mieter, die bereits eine neue Therme angeschafft haben, vom Vermieter nun nicht das Geld dafür verlangen. Es gilt lediglich die zehnjährige Abschreibungsdauer – beim Auszug aus der Wohnung vor Ablauf von zehn Jahren, können sie sich die Investitionskosten anteilig (zehn Prozent pro Jahr) refundieren lassen.
Für Vermieter wurde Klarheit betreffend Wohnungseigentumszubehör geschaffen: Kellerabteile, Gärten und Autoabstellplätze, die als Zubehör eindeutig einer bestimmten Wohnung zugewiesen sind, müssen nicht zwingend im Grundbuch eingetragen sein, um ihnen zu gehören. Diese Neuregelung gilt auch rückwirkend.