Die Begründung dafür nennt der Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig „obskur und nicht nachvollziehbar“. „Die Aufsichtspflicht für ein Kind geht nicht automatisch auf den Grundbesitzer über, auf dessen Grund sich ein Kind befindet. Diese müsste er ausdrücklich oder konkludent (er nimmt z. B. den Buben mit seinen Kindern mit auf ein Eis) übernommen haben“, erklärt Jesenitschnig.
Hier gehe es aber nicht um die Aufsichtspflicht, sondern um die Frage, ob ein Achtjähriger sein Tun und dessen Folgen einschätzen könne und damit für einen von ihm verursachten Schaden schuldhaft verantwortlich sei.
Unschuldiges Kind
Aber auch, wenn dem Kind (noch) kein schuldhaftes Verhalten unterstellt werden könne – was der Versicherungsexperte in diesem Fall zu glauben geneigt sei, könne es zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens herangezogen werden, erläutert Jesenitschnig. „Nämlich dann, wenn das Kind selbst Vermögen besitzt. Und als Vermögen gilt auch eine von den Eltern abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung, in der das Kind mitversichert ist“, bejaht Jesenitschnig die Zahlungsverpflichtung für die Versicherung.
Diese ließ sich aber zuerst auch von diesen Argumenten nicht überzeugen. Erst der Brief eines Anwalts brachte für unseren Leser die Lösung und die Bezahlung seines Schadens.
PETER FILZWIESER