Unsere Leserin stürzte über eine Treppe und verletzte sich dabei den Knöchel. Sie musste also in den Krankenstand gehen und bekam dafür von ihrer Unfallversicherung rund 1200 Euro Taggeldentschädigung ausbezahlt. Weil die Frau als selbstständige Friseurin arbeitet, wollte sie so schnell wie möglich wieder Geld verdienen.
Doch die gute Absicht ließ sich nicht in die Realität umsetzen. Das Sprunggelenk war noch immer "beleidigt"; das ständige Stehen während der Arbeit war nicht möglich: Ein neuerlicher Krankenstand wurde notwendig.
Die Hoffnung, dass die Unfallversicherung wieder Taggeld bezahlen würde, erfüllte sich diesmal jedoch nicht. Nachdem das entsprechende Gutachten erstellt worden war, erhielt die Versicherte einen negativen Bescheid mit der folgenden Begründung: Nur die erste Behandlung wäre "unfallkausal" gewesen, die zweite hingegen auf "eine Zerrung eines bereits stark vorgeschädigten Fußes" zurückzuführen, auf eine sogenannte "Plantarfaszitis".
Fersensporn
Darunter verstehe man "eine Entzündung der Sehnenplatte, die sich unter dem Fuß von der Ferse bis zum vorderen Fußballen zieht. Als Ursache ist eine ständige Reizung der Sehnenplatte anzusehen, wenn sie sich entzündet wie z. B. bei längerem Stehen oder Laufen. Bei längerer Entzündungsdauer kann am Ursprung der Plantarfaszie ein kleiner Knochenwuchs entstehen, der als Fersensporn bezeichnet wird", führte der Gutachter aus.
"Bei der Nachuntersuchung wurde festgestellt, dass sich mein Zustand verschlechtert hat. Ich habe sogar einen Spaltgips bekommen. Trotz eindeutigem Befund der Magnetresonanz will die Versicherung das nicht akzeptieren und behauptet nun, mein Fuß wäre vorgeschädigt", wandte sich die Versicherte an den Ombudsmann um Hilfe.
Wir erfuhren von der Merkur Versicherung: Das Gutachten sei hieb- und stichfest! Dennoch ließ die Versicherung mit sich reden und gewährte eine einmalige Kulanz (ohne Anerkenntnis eines Rechtsanspruchs). Unsere Leserin bekam 750 Euro, die Hälfte ihrer Forderung, überwiesen.