1. Wie hoch ist der sogenannte Angehörigenbonus?
ANTWORT: Die Höhe des Angehörigenbonus beträgt 125 Euro pro Monat – „brutto für netto, weil der Bonus steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig ist“, wie der Arbeiterkammer-Experte Alexander Gratzer erklärt. Der Bonus gilt auch nicht als Einkommen. Eine Anrechnung etwa auf Ausgleichszulage, Pflegegeld, Mindestsicherung oder sonstige Beihilfen erfolgt daher nicht. Die erstmalige Auszahlung wird aus technischen Gründen vermutlich erst im Dezember 2023 erfolgen.
2. Wie wird „Angehöriger“ definiert?
ANTWORT: Der Begriff ist sehr weit gefasst, wie Gratzer betont, und umfasse nicht nur Eltern, Kinder, Enkel, Tanten und Onkel, sondern reiche bis zur Verwandtschaft vierten Grades, auch bestimmte verschwägerte Personen können darunter fallen. „Im Zweifelsfall sollten Sie unbedingt nachfragen“, rät Gratzer.
3. Unter welchen Voraussetzungen bekommt man den Bonus?
ANTWORT: Bevor man das beantworten kann, muss man wissen, dass es prinzipiell zwei Arten des Angehörigenbonus gibt. Die wichtigste Unterscheidung ist, wie Gratzer betont, ob bereits wegen der Pflege eines nahen Angehörigen oder eines behinderten Kindes eine Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung besteht. Gratzer: „Liegt eine derartige Versicherung vor, besteht ein erleichterter Zugang.“
4. Wie ist das nun, wenn man als pflegender Angehöriger eine Selbst- und Weiterversicherung in der Pensionsversicherung hat?
ANTWORT: Wer einen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegt, erhält den Angehörigenbonus automatisch von der Pensionsversicherung ausbezahlt, dazu muss kein Antrag gestellt werden. „Das Einkommen spielt dabei keine Rolle“, sagt Gratzer.
5. Kann es sein, dass jemand wegen der Pflege eines nahen Angehörigen selbstversichert ist und dennoch keinen Angehörigenbonus erhält?
ANTWORT: „Ja“, sagt Gratzer, „weil die kostenlose Selbst- oder Weiterversicherung in der Penionsversicherung schon aber Pflegegeldstufe 3 möglich ist, für die Inanspruchnahme des Angehörigenbonus aber ein Pflegegeld der Stufe 4 nötig ist.“
6. Ohne freiwillige Selbstversicherung: Welche Voraussetzungen sind hier zu erfüllen?
ANTWORT: Zusätzlich zum Vorliegen eines Pflegegeldes der Stufe 4 und der Pflege im häuslichen Umfeld muss die Pflege seitens eines Angehörigen überwiegend und schon seit mindestens einem Jahr erfolgen. Zusätzlich darf das monatliche Nettoeinkommen im vergangenen Kalenderjahr durchschnittlich nicht mehr als 1500 Euro betragen. „Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss beim pflegegeldauszahlenden Versicherungsträger ein Antrag auf den Bonus gestellt werden.“
7. Was zählt zum Nettoeinkommen?
ANTWORT: Dazu zählen etwa Erwerbseinkommen, Geldleistungen der Sozialversicherung oder Arbeitslosengeld. „Nicht als Einkommen gelten beispielsweise Ausgleichszulage, Pflegegeld, Kinderzuschuss, Kinderbetreuungsgeld und Beihilfen“, ergänzt Gratzer.
8. Wie ist die Voraussetzung „überwiegende Pflege durch Angehörige“ gemeint?
ANTWORT: Von überwiegender Pflege spricht man, wie der AK-Experte erklärt, wenn ein naher Angehöriger die Pflege zum größten Teil selbst erbringt. „Die Inanspruchnahme sozialer Dienste wie Caritas oder Volkshilfe ist grundsätzlich kein Hindernis für die Inanspruchnahme des Angehörigenbonus.“
9. Ist ein gemeinsamer Haushalt nötig?
ANTWORT: Nein „Diese Frage wird aber oft gestellt, weil der gemeinsame Haushalt anfangs im Gesetz vorgesehen war“, sagt der Experte.
10. Personen, die Angehörige mit Pflegebedarf regelmäßig im Pflegeheim besuchen und unterstützen, haben auch einen Anspruch auf den Angehörigenbonus?
ANTWORT: Nein. „Der Angehörigenbonus gebührt nur, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt. Die ist bei einem Pflegeheimaufenthalt nicht der Fall“, erklärt Gratzer.
11. Entfällt der Angehörigenbonus, wenn pflegende Angehörige
Urlaub machen oder selbst krank werden und deshalb nicht pflegen können?
ANTWORT: Nein. Das hat keinen Einfluss auf den Bonusbezug. „Betroffene können in diesem Fall beim Sozialministeriumsservice zusätzlich einen Kostenzuschuss für die Ersatzpflege beantragen“, lautet Gratzers Rat.
12. Entfällt der Angehörigenbonus, wenn der Pflegling ins Spital muss?
ANTWORT: Nein - solange es sich nur um eine vorübergehende Pflege außerhalb des häuslichen Umfeldes handelt, was dabei wohl der Fall ist.