Mein Nachbar mäht seine Grünflächen im Garten maximal einmal im Jahr und begründet das mit der Liebe zur Natur. Ich habe dadurch eine Schneckeninvasion im Garten. Kann ich mir rechtlich helfen?
ANTWORT: „Eine konkret durchsetzbare Verpflichtung des Grundstückseigentümers zum regelmäßigen Mähen oder zur regelmäßigen Bewirtschaftung des eigenen Grundstückes ist der österreichischen Rechtsordnung nicht zu entnehmen!“, betont der Leibnitzer Rechtsanwalt Jörg Grössbauer. Mit Bezug auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, Paragraf 364) könne man sich zwar gegen bestimmte Einwirkungen vom Nachbargrundstück wehren, dass eine Schneckenplage solche Dimensionen annimmt, dass sie auch darunterfällt, sei allerdings schwer vorstellbar.
Vom Nachbargrundstück, das über unserem liegt, kullern ständig Steine, Ziegelstücke und Betonbrocken in unser Grundstück herunter, seit es beim Nachbarn eine Aufschüttung gab. Die betonierte Absperrung, die wir auf unserer Seite errichtet haben und die bisher ausreichend war, beginnt zu kippen. Der Nachbar meint, das sei unser Problem. Ist das so?
ANTWORT: Gemäß ABGB (Paragraf 364) können Grundstückseigentümer ihren Nachbarn Einwirkungen untersagen, die von deren Grundstücken ausgehen, wenn sie das nach örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. „Hier liegt eine sogenannte unmittelbare Zuleitung vor, die unter allen Umständen unzulässig ist“, sagt der Rechtsanwalt. „Werden Einwirkungen durch eine Tätigkeit bzw. Anlage in den Nahbereich des Nachbargrundstücks gebracht und kommt es dadurch zwangsläufig zu einem ,Weg-, Ab- oder Umleiten’ vom eigenen auf den fremden Grund, liegt eine unmittelbare Zuleitung vor. Dazu gibt es eine OGH-Entscheidung.“ Ein entsprechendes Unterlassungsbegehren gegen den Nachbarn sollte also erfolgreich sein.
Auf dem Spielplatz unserer Wohnanlage mit elf Eigentumswohnungen steht ein Baum, bei dem wir seit den vergangenen Unwettern befürchten, dass er umfallen könnte. Dürfen einzelne Miteigentümer den Baum einfach fällen (lassen)?
ANTWORT: Ein Baum steht, wie Grössbauer betont, im Eigentum jener Personen, die Eigentümer des Grundes sind, auf dem sich der Stamm befindet – in diesem Falle also im Eigentum der elf Miteigentümer der Wohnanlage. „Meines Erachtens werden Verfügungen über Bäume im Normalfall der ordentlichen Verwaltung zuzurechnen sein und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden können“, erklärt der Anwalt. Es wäre daher eine Eigentümerversammlung einzuberufen und eine Beschlussfassung über allfällige Maßnahmen hinsichtlich des Baumes herbeizuführen. Stimmt dabei eine Mehrheit für das Fällen des Baumes, hätten die unterlegenen Miteigentümer die Möglichkeit, durch Anfechtung des Beschlusses eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden, die etwa durch herabfallende Äste entstehen können, trifft die Gemeinschaft der Eigentümer. Grössbauer: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn etwa durch einen außergewöhnlich starken Sturm Teile eines gesunden Baumes herabfallen oder der Baum selbst umstürzt, kein Verschulden der Eigentümer vorliegen wird, sondern höhere Gewalt.“
Unsere Nachbarin setzt in ihrem Garten eine Menge Spritzmittel ein, bei Wind kommt einiges davon auch in unseren Garten. Ich weiß nicht genau, welche Mittel das sind, befürchte aber, dass ziemlich viel Gift darunter ist. Können wir uns rechtlich dagegen wehren?
ANTWORT: Das Übergreifen der Wirkung des Spritzmittels auf ein Nachbargrundstück stellt eine physische Einwirkung dar. „Damit man sich auf der Grundlage des ABGB (Paragraf 364) dagegen wehren kann, wird aber verlangt werden müssen, dass die Einwirkung von einer gewissen Dauer ist und mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrt“, erklärt Grössbauer.
Im Sommer haben unsere Nachbarn den Pool die halbe Nacht hell beleuchtet. Dadurch wird es in unserem Schlafzimmer nie dunkel. Haben wir rechtlich eine Handhabe dagegen?
ANTWORT: Die Gesetzesstelle im ABGB, die Beeinträchtigungen durch Nachbarn regelt, ist auch auf Lichtemissionen anzuwenden. Es ist dabei in jedem Fall einzeln zu prüfen, ob die von der Poolbeleuchtung ausgehende Beeinträchtigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet. Wichtig ist auch, wie der Anwalt erklärt, ob sich Betroffene etwa durch Rollläden schützen können. Gemäß OGH-Entscheidungen sei es dabei allerdings nicht zumutbar, ein Fenster im Sommer zur Gänze schließen zu müssen.