Beate Weinhandl von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Rabel & Partner sagt zu den Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden: "Sie können von Privatpersonen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerveranlagung (ANV) geltend gemacht oder mittels eines Freibetragsbescheids für das laufende Kalenderjahr vorgezogen werden, wenn einige Voraussetzungen erfüllt werden." Wenn die Option des Freibetragsbescheids gewählt wird, sei für das betroffene Kalenderjahr verpflichtend, eine ANV abzugeben. Weinhandl: "Der Freibetragsbescheid kann bis 31. Oktober beim Finanzamt beantragt werden, außergewöhnliche Belastungen werden dann bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern berücksichtigt."