Wenn eine Privatperson elektrischen Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft, den Strom also ins öffentliche Netz „einspeist“, stellen die daraus erzielten Erlöse grundsätzlich Betriebseinnahmen dar, die nach Abzug von anteiligen Betriebsausgaben als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb zu versteuern sind, wie der Steuerberater Stefan Ziak von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Rabel & Partner erklärt. Wenn jemand lohnsteuerpflichtige Einkünfte hat, gilt ein Veranlagungsfreibetrag in der Höhe von 730 Euro.
12.500 kWh als persönlicher Freibetrag
Um den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen zu verringern und den Ausbau von erneuerbarer Energie zu fördern, wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 nun aber eine Steuerbefreiung für Einkünfte von natürlichen Personen aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen eingeführt.
Ziak: „Ab der Veranlagung für das Jahr 2022 sind demnach Einkünfte aus der Einspeisung von bis zu 12.500 Kilowattstunden pro Jahr von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 Kilowatt peak nicht überschreitet.“ Die 12.500 kWh stellen einen persönlichen Freibetrag dar, für die darüber hinaus verkaufte Menge besteht eine Steuerpflicht. „Ist der Steuerpflichtige an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal für sämtliche Anlagen, welche die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten, zu“, betont der Experte.
Einmal durchgerechnet
Sehen wir uns das einfach an einem Beispiel an: Gehen wir davon aus, dass Herr Sonnenklar auf seinem Privathaus eine PV-Anlage mit 16 kWp errichtet hat. Nun lässt er an seinem Zweitwohnsitz noch eine PV-Anlage mit 12 kWp montieren. In Summe werden im Jahr 2023 rund 13.500 kWh in das öffentliche Netz eingespeist. Herrn Sonnenklar steht die Befreiung für beide Anlagen zu, da diese jeweils die 25 kWp-Grenze nicht überschreiten. Da die verkaufte Strommenge insgesamt aber den persönlichen Freibetrag übersteigt, sind die Einkünfte aus der darüber hinausgehenden eingespeisten Menge im Ausmaß von 1.000 kWh steuerpflichtig.