Das Handelsgericht Wien hat mehrere Klauseln des schwedischen Zahlungsanbieters Klarna für unzulässig erklärt. Künftig darf Klarna ihre Nutzerinnen und Nutzer nicht mehr zur ausschließlichen Kontaktaufnahme per App oder Website zwingen. Das hat das Handelsgericht (HG) nach einer Klage der Arbeiterkammer (AK) entschieden. Auch drei weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens sind gesetzwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Klarna tritt in Österreich als Zahlungsdienstleister für Käufe auf Rechnung auf. Bei Beschwerden und Problemen, etwa wenn eine Ware nicht geliefert wurde, sollte die Kontaktaufnahme mit Klarna ausschließlich über die App des Zahlungsanbieters, dessen Website oder über den Kundenservice erfolgen. Das verstößt klar gegen das Konsumentenschutzgesetz, urteilte das HG Wien – Klarna dürfe keinen bestimmten Kommunikationsweg vorschreiben. Eine Erklärung per E-Mail sei ausreichend.
Mahngebühren ohne Verschulden
Klarna ist es auch nicht mehr erlaubt, in seinen Klauseln unterschiedliche Fälligkeiten für Zahlungen zu nennen – ab Rechnungsdatum, ab Versand oder ab Erhalt der Ware. Diese Regelungen seien intransparent. Unzulässig ist auch die Bestimmung, dass die pauschal vorgegebenen Mahngebühren immer zu zahlen sind – unabhängig davon, ob die Konsumentinnen und Konsumenten den Zahlungsverzug selbst verschuldet haben oder nicht. Die Klausel ist daher unzulässig.
Als intransparent wurde auch bewertet, dass die Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf vielen Unterseiten der Unternehmenswebsite verstreut sind. Sie seien zudem unter verschiedenen Überschriften wie "FAQ" und "Kundenservice" verlinkt. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich so keinen Überblick verschaffen, urteilte das Gericht. Nicht gefolgt ist das HG Wien hingegen der Argumentation der AK, dass Klarna durch mehrfache Mahnungen oder Vorschreibungen von Mahnspesen zur Zahlung nicht bestehender Forderungen auffordere.