Frauen haben in Österreich im Durchschnitt eine um rund 40 Prozent geringere Pension als Männer. Aktuell beträgt die durchschnittliche Pensionshöhe bei Männern, gerechnet über alle Alterspensionen, pro Jahr 30.271 Euro, Frauen kommen auf 17.996 Euro. "Viele Frauen haben aufgrund längerer Auszeiten wegen der Kindererziehung eine ‘Pensionslücke’ oder wollen prinzipiell einfach noch länger erwerbstätig sein, über das gesetzliche Pensionsalter hinaus", schildert die AK-Expertin Bernadette Pöcheim ihre Erfahrungen aus der Beratungspraxis.

4,5-Prozent-Bonus für drei Jahre

Wie sehr sich das Verschieben des Pensionsantritts rechnet, sei allerdings den wenigsten bekannt. Die Information, die laut Pöcheim den meisten fehlt, bringt sie folgendermaßen auf den Punkt: "Neben der normalen Pensionserhöhung gibt es einen jährlichen Bonus von 4,2 Prozent von der Gesamtpension – jedoch maximal für drei Jahre." Lesen Sie hier über die Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters.

418 Euro mehr in der Tasche

Nehmen wir ein Beispiel: Eine berufstätige Frau hat ein Bruttoeinkommen von 3000 Euro monatlich, sie könnte mit 60 regulär in Pension gehen, bleibt aber weiter erwerbstätig. "Die normale Pensionserhöhung ergibt ein Plus von 53 Euro", sagt Pöcheim. "Geht diese Frau aktuell nicht mit 60 in Pension, sondern mit 63, erhöht sich die Pension bei ihrem Bruttoeinkommen von 3000 Euro um 418 Euro – natürlich nur dann, wenn die Alterspension nicht gleich in Anspruch genommen wird", sagt die Expertin.

Zudem ergeben sich in diesem Fall Vorteile bei den Sozialversicherungsabgaben – und zwar sowohl für die Arbeitnehmerin als auch für den Arbeitgeber. "Ab Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters fallen keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge an", erklärt Pöcheim. Konkret wären sonst 6 Prozent der Beitragsgrundlage bzw. des monatlichen Bruttoverdienstes abzuführen – drei Prozent von der Arbeitnehmerin und drei Prozent vom Arbeitgeber.

Auch der Arbeitgeber profitiert

Der zweite Vorteil beim späteren Pensionsantritt: Die Pensionsversicherungsbeiträge sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin reduzieren sich um die Hälfte. Firmenseitig fallen 6,275 statt 12,55 Prozent an, seitens der Beschäftigten sind es 5,125 statt 10,25 Prozent.

Kündigung als Diskriminierung

Aber was ist, wenn ein Unternehmen gar nicht will, dass eine Mitarbeiterin ihre Pension sozusagen aufschiebt? Noch liegt das gesetzliche Pensionsalter bei Frauen bei 60 Jahren, ab 2024 erfolgt eine schrittweise Angleichung an das Männerpensionsalter. "Wird eine Frau zum gesetzlichen Pensionsalter gekündigt, jetzt eben mit 60, und sie möchte weiterarbeiten, liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes vor", erklärt Bernadette Pöcheim. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, aber auch des EuGH, ist das nicht zulässig – "aber natürlich nur bis 65."

Pensionssplitting

Wenn es um die Pensionslücken bei Frauen geht, kommt Pöcheim auch auf das Thema Pensionssplitting zu sprechen, das Frauen (und ihren Partnern) gar nicht oft genug empfohlen werden könne. Durch das freiwillige Splitting wird ein Teil der jährlichen Pensionskonto-Gutschrift aus der Erwerbstätigkeit des einen Elternteils auf das Pensionskonto des anderen Elternteils, der großteils die Kinderbetreuung übernimmt, übertragen. Das verbessert dessen Gesamtgutschrift. Wer Gutschriften übertragen bekommt, kann selbst auch erwerbstätig sein.

"Das Pensionssplitting kann höchstens für die ersten sieben Lebensjahre des Kindes beantragt werden. Der gemeinsame Antrag der Eltern muss spätestens bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes gestellt werden. Das vereinbarte, durchgeführte Splitting kann später, etwa bei einer Scheidung oder bei Arbeitsunfähigkeit der übertragenden Person nicht mehr rückgängig gemacht werden", betont Pöcheim.

Was pflegende Angehörige wissen sollten

Zu guter Letzt noch ein Hinweis für Menschen, die Angehörige ab der Pflegestufe 3 betreuen und deshalb ihren Job aufgeben müssen: Es gibt die Möglichkeit einer freiwilligen Selbst- bzw. Weiterversicherung – maximal für ein Jahr rückwirkend. Ansprechpartner für den Antrag ist die Sozialversicherung. Lesen Sie hier mehr über die kostenlose Selbstversicherung.