Kreditnehmer können von ihrer Bank verrechnete Zinsen während der gesetzlichen Covid-19-Kreditstundungen zurückfordern, informiert die Arbeiterkammer Steiermark mit Verweis auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH). Nicht betroffen sind Verbraucherkredite, wenn keine Stundung erfolgte, sondern mit der Bank andere Zahlungserleichterungen vereinbart wurden – zum Beispiel eine Verringerung der Rate bei gleichzeitiger Verlängerung der Laufzeit des Kredits.
"Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Coronapandemie in der Zeit von April 2020 bis einschließlich Jänner 2021 Einkommensausfälle hatten – zum Beispiel durch Verlust des Arbeitsplatzes oder Kurzarbeit – und die Bezahlung bestehender Kredite nicht mehr zumutbar war, mussten Banken die Kreditraten stunden", so die AK.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe bereits im Dezember 2021 zugunsten der Kreditnehmer entschieden und dies habe nun auch der Verfassungsgerichtshof bestätigt, indem er einen von 403 Banken eingebrachten Antrag auf Aufhebung einer Bestimmung des 2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetzes abgewiesen habe.
Musterbrief der Arbeiterkammer
Bei laufenden Krediten müssen die Banken bereits verrechnete Zinsen rückwirkend mit dem Datum der Belastung korrigieren und eine Neuberechnung des Kredites sowie der Kreditraten vornehmen. Wer nicht darauf warten will, dass die Bank aktiv wird, findet unter www.akstmk.at/geld den AK-Musterbrief für die Rückforderung.
Bei bereits vollständig zurückgezahlten Krediten müssen Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer allerdings aktiv werden und die Bank zur Korrektur auffordern sowie ein Konto für die Rückzahlung der Zinsen bekannt geben. Betroffene finden ebenfalls unter www.akstmk.at/geld einen Musterbrief für die Rückforderung, so die Arbeiterkammer.