Die Kelag will sich nunmehr doch an die gesetzlichen Vorschriften (§ 77 ElWOG) zur Grundversorgung mit Strom halten und kündigte Mittwochmorgen in einer Aussendung an, ab 1. Dezember 2022 allen Kunden den Zugang zur Grundversorgung zu gewähren. Und zwar ohne der zuletzt geltenden Einschränkung, dieses Recht gelte nur für sozial bedürftige Personen, die von der GIS-Gebühr befreit sind.
Diese überraschende Entscheidung habe der Vorstand der Kelag getroffen, heißt es aus der Chefetage des Energieversorgers. Der öffentliche Druck auf die Kelag war in den letzten Tagen massiv gestiegen. Noch letzte Woche verteidigte die Eigentümervertreterin des Landes, LH-Stv. Gaby Schaunig (SPÖ) die Kelag und sprach von rechtlichen Unklarheiten. Diese führte auch die Kelag ins Treffen, sie begrüßte die Ankündigung Schaunigs, man werde eine "Musterklage" der Arbeiterkammer Kärnten zur Grundversorgung finanzieren. Eine solche sei unnotwendig, erklärte daraufhin Konsumentenschützer Peter Kolba. Nach Rechtsansicht Schaunigs und der Kelag gelte die Grundversorgung nur für sozial bedürftige Stromkunden. Die Kelag betont, die aktuelle Entscheidung erfolge "ohne Präjuidiz".
"Rechtslage ist eindeutig"
Mehrfach haben E-Control und Klimaministerium erklärt, dass die Rechtslage zur Grundversorgung mit Strom eindeutig sei. Auf Nachfrage der Kleinen Zeitung hieß es noch am Dienstag, die bundesgesetzlichen Regelungen seien "klar. Jeder und jede kann sich bei einem Energieversorger auf das Recht auf Grundversorgung berufen. Soziale Bedürftigkeit oder fehlgeschlagene Versuche bei der Lieferantensuche sind keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung auf die Grundversorgung. Nachweise sind nicht vorgesehen." Es sei dem Land Kärnten zwar möglich, eine entsprechende Vorgehensweise anzustreben (Klage, Anmerkung). "Wenngleich auch die bundesgesetzlichen Regelungen klar und derzeit keine Änderungen geplant sind", heißt es aus dem Ministerium zur Kleinen Zeitung.
Der Kelag betont nun, ihr gehe es bei einer rechtlichen Klärung zum Thema Grundversorgung mit Strom "nicht um Sieger und Verlierer, sondern darum, für alle Betroffenen Eindeutigkeit und Rechtssicherheit zu erlangen. Bei der Grundversorgung mit Strom soll niemand zurückgelassen werden oder infolge unklarer Regeln Nachteile erleiden." Man stehe zur Verantwortung und wolle "niemanden, der anspruchsberechtigt sein könnte, von der Grundversorgung ausschließen".
Mit dem Inkrafttreten der "Strompreisbremse" ab 1. Dezember verliert die Grundversorgung – also der Strombezug zum Bestandskundentarif – für Verbraucher mit weniger als 2900 kWh pro Jahr jedoch an Bedeutung. Denn der bestehende Energiepreis bei Haushaltskunden wird ab 1. Dezember bis maximal 2900 kWh um bis zu 30 Cent pro kWh netto subventioniert. "Davon profitieren 60 Prozent der Kärntner Kelag-Kunden voll und der Rest zumindest anteilig, je nach ihrem Verbrauch", erklärt die Kelag.
Die Kelag begrüße und unterstütze "eine rechtliche Klärung beim Thema Grundversorgung, um zukünftige Rechtssicherheit für Konsumentinnen und Konsumenten sowie Energieversorger zu erreichen". Wegen Wegfalls des Klagsgrunds ist laut Büro Schaunig die von der Kärntner Arbeiterkammer mit dem Land Kärnten geplante "Musterklage" zur Grundversorgung jedoch vom Tisch. "Sollte in Kärnten doch noch einen Anlass geben, dann sei das Angebot der Rechtshilfe weiter aufrecht."