In den vergangenen Wochen haben viele Unternehmen Spenden- und Sammelaktionen für vom Ukraine-Krieg Betroffene initiiert. Die Ausgaben hierfür können die Betriebe von der Steuer absetzen, wie die Wirtschaftsprüfungskanzlei BDO betont. Laut Einkommensteuergesetz könnten solche Leistungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung sei, dass die Leistungen im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen getätigt werden und für das Unternehmen werbewirksam sind.
Eine betragliche Obergrenze gibt es laut BDO nicht. Steuerlich gelten die Ausgaben als "abzugsfähiger Werbeaufwand". Als Nachweis für die Werbewirksamkeit können Aussendungen an Kunden, Spendenhinweise auf der Homepage des Unternehmens oder mediale Berichterstattung angeführt werden. Zudem müssen die Empfänger der Hilfsleistungen direkt von der Katastrophe betroffen sein oder im Rahmen dessen Hilfe leisten. Somit sind auch Hilfsorganisationen oder Gemeinden von der Regelung umfasst.
Weiters können Sendungen von Hilfsgütern ins Ausland steuerlich von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn der Bestimmungsort der Lieferung in einem in der Verordnung des Finanzministeriums explizit genannten Staat – wie beispielsweise der Ukraine – liegt und die Sendung im Voraus beim Finanzamt angemeldet wird. Das gelte auch für Lieferungen ins Inland, die an karitative Einrichtungen gehen, so die BDO.