Die Erfahrung per se machten bereits zahlreiche Flugkunden: Zwei Konsumenten wurde bei einem geplanten Wochenendtrip wegen Überbuchung der Flug verweigert. In diesem Fall von der Fluglinie Easyjet.

In Folge refundierte Easyjet zwar die Ticketkosten und zahlte eine Ausgleichszahlung von je 250 Euro, verweigerte aber jeglichen weiteren Schadenersatz. Obwohl einem der Konsumenten durch die Nichtbeförderung zusätzliche Hotel- und Mietwagenkosten in Höhe von 845 Euro entstanden. Diese Summe klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ein. 

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun das Recht des Konsumenten auf die Schadensersatzsumme, rechnete aber die bereits geleistete Ausgleichszahlung auf den zu erstattenden Betrag an. Der Konsument erhält somit zusätzlich zur Ausgleichszahlung von 250 Euro weitere 595 Euro.

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Der VKI hatte laut Aussendung den Standpunkt vertreten, dass die Ausgleichszahlung – die jeder Fluggast unabhängig von einem sonstigen entstandenen Schaden erhält – "vor allem die Unannehmlichkeit und den Ärger bezüglich der Nichtbeförderung kompensieren soll und daher nicht anzurechnen sei". Darin sah der OGH allerdings die Gefahr der Überkompensation und urteilte, dass die Ausgleichszahlung auf sonstige Schadenersatzansprüche, wie hier die Hotel- und Mietwagenkosten, anzurechnen ist.