In einer Phase stark steigender Preise bekommen Energieverbraucher in Österreich zumindest mehr Rechtssicherheit für Preisanpassungen und Lieferverträge. Dafür sorgen nun zusätzliche Regelungen, die im Zuge der Novellierung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) ins sogenannte "Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz", kurz ElWOG aufgenommen werden. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Für die Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern gebe es ganz bewusst konkrete Fristen.

  • Erstmals gibt es auch einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Ratenzahlungen von bis zu 18 Monaten für offene Beträge aus Jahresabrechnungen, so ÖVP-Energiesprecherin Tanja Graf.

  • Zudem müssten Energieverbraucher bei der sogenannten letzten Mahnung auf ihren Anspruch auf die Grund- und Ersatzversorgung aufmerksam gemacht werden – schriftlich und in einer verständlichen Form. "Damit kein Konsument ohne Energie dasteht", gibt es hier einen genauen Fristenlauf.
  • Die Energieversorger haben zudem ihren freiwilligen Abschaltverzicht für soziale Härtefälle bis Ende März ausgedehnt. Laut Graf seien die Versorger – falls nötig – auch zu einer weiteren Verlängerung bereit. Die Mitglieder des Verbands "Oesterreichs Energie" erhöhen nach eigenen Angaben ihre individuellen Beiträge in einem Energiearmutstopf um mindestens 20 Prozent.

  • Bei Preisänderungen gilt künftig, dass sie nicht willkürlich erfolgen dürfen und wenn, dann nur in einem "angemessenen Verhältnis" zum Anlass stehen müssen, so SPÖ-Energiesprecher Alois Schroll. Die bisherige Rechtslage hatte oft dazu geführt, dass Preisanpassungen erst nach Einsprüchen gerichtlich geklärt werden mussten, so Schroll. In neueren Verträgen habe es immer öfter automatische Preisanpassungen gegeben und durch die aktuelle Preissituation immer öfter auch Kündigungen durch die Energieversorger. Diese Unsicherheiten würden mit der Novelle beseitigt.

  • Ein neuer Passus, der im ElWOG in § 80 eingefügt wird, lautet: "Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären."

  • Ebenfalls im Gesetz: "Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich ... oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert werden."

  • Zugleich müssen Verbraucher und Kleinbetriebe darauf hingewiesen werden, "dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären".
  • Im Fall einer Kündigung aus den davor genannten Gründen "endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird.

  • Der Versorger hat Verbraucher in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 77 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 82 Abs. 7 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind", heißt es in dem Text des am Donnerstag eingebrachten Abänderungsantrags.