Für die Pensionisten bringt das neue Jahr das Aus für die abschlagsfreie Frühpension, stattdessen wird der sogenannte Frühstarterbonus eingeführt. Die Pensionserhöhung für das kommende Jahr macht zwischen 1,8 und 3,0 Prozent aus und ergibt damit ab einer Pensionshöhe von 1300 Euro genau die Abgeltung der Inflation.
Die Langzeitversicherten-Regelung (Hacklerregelung), die einen Pensionsantritt nach 45 Versicherungsjahren mit 62 ohne Abschläge ermöglicht, fällt in der bisherigen Form mit Jahresende. Zwar kann man weiter mit 62 in den Ruhestand treten, muss aber wieder 4,2 Prozent an Abschlägen hinnehmen. Statt dieser Hacklerregelung gibt es nun einen sogenannten Frühstarterbonus. Das bedeutet, dass für jeden Monat, das vor Vollendung des 20. Lebensjahrs gearbeitet wurde, ein Euro drauf kommt. Gedeckelt ist das mit 60 Euro, um die die Pension erhöht werden kann. Voraussetzung für den Bonus ist, dass insgesamt 25 Beitragsjahre vorliegen und dass zwölf Monate davon bis 20 erworben wurden. Damit können jene, die durchgängig gearbeitet haben, bis zu 840 Euro im Jahr lukrieren, wenn man die 13. und 14. Zahlung einrechnet.
Abgeblitzt vor dem Höchstgericht
Das Auslaufen der Hacklerregelung sorgte bis zuletzt für massive Kritik. Die Arbeiterkammer Oberösterreich etwa zog vor den Verfassungsgerichtshof, da man den Gleichheitsgrundsatz und die Erwerbsfreiheit verletzt sieht. Beim Höchstgericht blitzte die AK mit ihrer Klage jedoch ab.
So berichtet die AK OÖ von "durchaus veritablen Härtefällen". AK-Präsident Andreas Stangl: „Uns sind Fälle bekannt, bei denen Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2021 durch Erwerbstätigkeit bis zu 539 Beitragsmonate (44 Jahre und 11 Monate) erworben haben und aufgrund der Nichtanrechnung der Präsenz- und Zivildienstzeiten wegen eines einzigen Monats Abschläge aufgebürdet bekommen."
Gestaffelte Erhöhung
Erhöht werden die Pensionen wie auch schon in den letzten Jahren wieder sozial gestaffelt. Pensionen bis zu einer Höhe von 1000 Euro werden um 3,0 Prozent angehoben. Bis zu einer Höhe von 1300 Euro monatlich sinkt die Anpassung linear auf 1,8 Prozent ab. Das bedeutet ab dieser Höhe eine Abgeltung der Inflation.
Die Mindestpensionen werden ebenfalls um 3,0 Prozent erhöht. Für Alleinstehende erhöht sich die Ausgleichszulage damit um 30 Euro auf 1030,49 Euro. Für Ehepaare gibt es künftig 1.625,71 Euro Ausgleichszulage (bisher 1578,36 Euro). Pro Kind erhöhen sich die Werte um 159 Euro.
Langzeitversicherte bekommen eine höhere Ausgleichszulage. Wer 30 Erwerbsjahre vorweisen kann, bekommt einen sogenannten Ausgleichszulagenbonus von maximal 155,36 Euro, wenn das Gesamteinkommen 1141,83 Euro nicht übersteigt. Bei 40 Erwerbsjahren beträgt der Bonus maximal 396,21 Euro, wenn das Gesamteinkommen 1364,11 Euro nicht übersteigt; Ehepartnern gebührt (bei Vorliegen von 40 Erwerbsjahren) maximal 395,78 Euro, wenn das Gesamteinkommen samt Nettoeinkommen des Ehepartners 1841,29 Euro unterschreitet. Anmerkung: Für die 30 bzw. 40 Erwerbsjahre zählen auch bis zu 12 Monate Präsenz- oder Zivildienst und bis zu 60 Monate der Kindererziehung.
Geringfügigkeitsgrenze
Außerdem wird die Pensionsanpassung für Neu-Pensionisten, also für jene, die 2021 in Pension gegangen sind, aliquotiert. Wer also 2021 im Jänner in Pension gegangen ist, bekommt noch die volle Anpassung, wer im Februar gegangen ist, nur mehr 90 Prozent der Erhöhung, die März-Pensionisten 80 Prozent und so weiter. Jene, die im November oder Dezember aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, bekommen 2022 überhaupt keine Erhöhung, sondern erst 2023.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird um 9,99 Euro auf 485,85 Euro monatlich angehoben. Für Frühpensionisten bedeutet dies, dass sie bis zu diesem Betrag dazuverdienen dürfen, ohne den Ruhensbezug zu verlieren.