Auch im kommenden Jahr werden viele schon aus der Corona-Krise bekannten Wirtschaftshilfen weiterlaufen. Ein Überblick.

Den Unternehmen stehen etwa der Härtefallfonds und der Ausfallbonus für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 wieder zur Verfügung. Der Verlustersatz wurde ebenfalls bis März 2022 verlängert. Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen, Getränke und Nächtigungen von 10 auf 5 Prozent läuft hingegen mit Jahreswechsel aus.

Die Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die durch die Bewältigung der Corona-Krisensituation erfolgen, wurde rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 verlängert. Betroffenen Unternehmen sollen vom AWS und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) weiterhin Garantien bis 30. Juni 2022 zur Verfügung gestellt werden.

Corona-Hilfsmaßnahmen auf einen Blick
Corona-Hilfsmaßnahmen auf einen Blick © BMF

Im Jänner 2022 werden wie schon zuletzt keine Stundungszinsen bei Abgabenstundungen verrechnet. Dies gilt ebenso für Ratenzahlungsmodelle - ein weiterer Antrag auf Neuverteilung ist zulässig.

Die Förderungen für Veranstalter und Kongresse für bis 30. Juni 2023 geplante Veranstaltungen werden verlängert. Im Einzelfall liegt die Förderobergrenze bei 10 Millionen Euro. Darüber hinaus werden wegen Corona abgesagte Veranstaltungen rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 von der Bestandvertragsgebühr befreit.

Details zu Härtefallfonds, Ausfallbonus, Verlustersatz

Beim Härtefallfonds, der vor allem Einpersonenunternehmen (EPU) zugutekommt, können bis März 2022 monatlich bis zu 2000 Euro beantragt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Firma bis zum 1. November 2021 gegründet haben und einen Umsatzrückgang von 30 Prozent (November und Dezember) bzw. 40 Prozent (ab Jänner) erlitten haben.

Auch beim Ausfallbonus sind alle Neugründungen bis zum 1. November 2021 antragsberechtigt. Weitere Voraussetzungen sind mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch im November und Dezember bzw. 40 Prozent von Jänner bis März. Die Ersatzrate liegt bei 10 bis 40 Prozent des Umsatzrückgangs, je nach Kostenstruktur der Branche.

Beim Verlustersatz gilt eine Ersatzrate von 70 bis 90 Prozent des Verlustes. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent von November bis Dezember im Vergleich zu November/Dezember 2019 bzw. mind. 40 Prozent Umsatzeinbruch von Jänner bis März im Vergleich zu Jänner, Februar und März 2019.