Ein Pflegschaftsfall aus dem Bezirksgericht Völkermarkt ist Auslöser für einen richtungsweisenden Entscheid des Oberstengerichtshofes. Er betrifft Sparbücher mit weniger als 15.000 Euro Guthaben, auch Losungswortsparbücher genannt, bzw. konkret den Paragraph 38 des Österreichischen Bankwesengesetzes, bei dem es um das Bankgeheimnis geht: "Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden . . . anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten."